BRSG und Auslegungsfragen

Veröffentlichung: 08.11.2017, 06:11 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Neben dem viel diskutierten Sozialpartnermodell und der Zielrente hat das BSRG ab 01.01.2018 auch zahlreiche Änderungen zum steuerlichen Rahmen der bAV im Gepäck. Auslegungs- und Zweifelsfragen in punkto Steuerrecht inklusive.

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Schon Ende September hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert und den Entwurf eines BMF-Schreibens vorbereitet. Zunächst wurde dieser Entwurf Experten und Verbänden vorgelegt, um Einschätzungen und Änderungsvorschläge einzuholen. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, kommentiert die wichtigsten Punkte:

Der Entwurf dieses BMF-Schreibens überarbeitet das ausführliche BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ vom 24.Juli 2013. Die Folge: Künftig gibt es zwei BMF-Schreiben, die Detailfragen behandeln, eines für die private Altersvorsorge und eines für die bAV.

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Viel diskutiert wird, wann Arbeitgeber im Rahmen des neuen BRSG tatsächlich einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung für ersparte Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen und in welcher Höhe. Dieser Aspekt, obwohl nur indirekt ein steuerlicher, wird auch im Entwurf des BMF-Schreibens angesprochen: Nach § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer in Höhe von 15 Prozent zu leisten, „soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sei der Sinn des Gesetzes, dass der Arbeitgeber diese Ersparnis exakt errechnen könne. Deshalb erläutert das BMAS in einer eingefügten Fußnote die Formulierung „soweit“ näher: Der Arbeitgeber muss nur die Sozialversicherungsersparnis weitergeben, die er auch tatsächlich erzielt. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial dazu:

„Liegt das Jahreseinkommen eines Arbeitnehmers mit Entgeltumwandlung zwischen der Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung, erzielt der Arbeitgeber keine Ersparnis der SV-Beiträge in voller Höhe. Er spart in diesem Fall lediglich im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung.“

Steuerliche Zweifelsfragen

Neben Klarstellungen zu offenen Fragen in Bezug auf das BRSG enthält der Entwurf des BMF-Schreibens auch Antworten auf Fragen, die nicht mit dem BRSG in Verbindung stehen. So hat beispielsweise der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. September 2016 (Az. X R 23/15) Zweifel an einer steuerermäßigten Behandlung einer Versorgungszusage aufkommen lassen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls die Möglichkeit vorsieht, eine einmalige Kapitalleistung anstelle einer lebenslangen Rente beziehungsweise eines Auszahlplanes zu wählen. Für diesen Fall sieht der Entwurf des BMF-Schreibens in Randziffer 312 vor, dass von einer steuerlich begünstigten bAV auszugehen ist. Damit stellt sich das BMF ausdrücklich gegen die Sicht des BFH.

Der Entwurf – eine Zwischenbilanz

Konnte der Entwurf nun alle Fragen klären? Was zum Beispiel das Thema Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung angeht, sieht der Longial Experte noch Verbesserungsbedarf: „Es ist noch nicht eindeutig, wie hoch der Arbeitgeberzuschuss tatsächlich ausfällt. Außerdem regelt leider weder das BMF-Schreiben noch die Fußnote des BMAS, welche Sozialversicherungsträger bei der Ermittlung der Ersparnisse zu berücksichtigen sind.

Ob also zum Beispiel auch die gesetzliche Unfallversicherung einzubeziehen ist, bleibt nach wie vor unklar. Hierzu ist laut Michael Hoppstädter eine eindeutige Klarstellung erforderlich. „Ausdrücklich zu begrüßen ist jedoch die Klarstellung zur steuerlich begünstigten bAV im Falle einer Kapitalleistung und das damit verbundene Abrücken vom BFH“, so der Longial Geschäftsführer.

Eine Veröffentlichung des endgültigen BMF-Schreibens ist noch für dieses Jahr geplant. Damit könnte das BRSG in Kraft treten, während steuerliche Zweifelsfragen bereits vorab weitestgehend geklärt wären.

Bild: © peshkov / fotolia.com

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