VEMA-Kommentar zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Veröffentlichung: 31.01.2017, 06:01 Uhr - Lesezeit 9 Minuten

Die VEMA eG bietet als größter genossenschaftlicher Zusammenschluss von mehr als 2.500 mittelständischen Versicherungsmaklerbetrieben diesen auch Unterstützung bei der Organisation betrieblicher Abläufe und auch bei der Umsetzung behördlicher Vorschriften an. In diesem Rahmen wurde unseren Partnerbetrieben auch bisher schon Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen des GWG angeboten.

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Auf Grundlage der dabei gewonnenen Erfahrungen, verfassten Vorstandsvorsitzender Hermann Hübner und Vorstand Andreas Brunner eine erste Stellungnahme für Ihr Haus zum Referentenentwurf des BMF für ein Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, und hinterfragen dabei auch die Aufwände kritisch, mit denen ein mittelständischer Versicherungsmakler konfrontiert würde.

  1. Bei dem Entwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden zwar womöglich effektive Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäsche eingefügt, aber offensichtlich unterblieb eine Abwägung mit anderen wichtigen übergeordneten Zielen, wie dem Abbau von Bürokratie. Hier sollte im Interesse der gesamten deutschen Wirtschaft und auch im Interesse einer effektiven Verwaltung dringend nochmals eine Überprüfung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgen.
  2. Leider wurde offenbar bisher versäumt, für die Reform des GWG den Umfang und die Maßnahmen auf Basis der bisherigen Vorschriften auf deren Effektivität und deren generellen Nutzen hin zu überprüfen. Dies sollte dringend nachgeholt werden, insbesondere im Hinblick auf die Gruppe der Verpflichteten.

Zu 1.

cms.sdlev.x V. l. n. r.: Andreas Brunner, Stellv. Vorstandsvorsitzender VEMA Standort Karlsruhe und Hermann Hübner, Vorstandsvorsitzender VEMA Hauptsitz Heinersreuth

Die Autoren des Referentenentwurfs sehen in ihrem Entwurf „eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes“. Diese ist für uns so nicht zu erkennen, da eine Risikoanalyse der Verpflichteten auch bisher schon erforderlich ist.  Als erhebliche Neuerung wird hier in § 4 Abs. 2 Ziff. 3 die Verpflichtung eingeführt, der Aufsichtsbehörde die Risikoanalyse (ohne gesonderte Aufforderung) zur Verfügung zu stellen.

Dies führt insbesondere auf Seiten der Verwaltung zu einem erheblichen Mehraufwand und demzufolge voraussichtlich eher zu Rechtsunsicherheiten als zu einer besseren Bekämpfung der Geldwäsche. Laut Versicherungsvermittlerregister sind zurzeit knapp 80.000 Vermittler als potentiell durch das GWG Verpflichtete registriert. Allein aus dieser Gruppe der Verpflichteten müssten die Behörden demnach zehntausende Risikoanalysen sichten, überprüfen und Stellungnahmen dazu verfassen, ob die Risikoanalysen ausreichend sind oder ob noch Änderungsbedarf besteht. Bis die Analyse jeweils abgearbeitet ist, herrscht daraus resultierend immer ein Zustand der Unsicherheit.

Da die Analysen regelmäßig (anlasslos) zu aktualisieren und erneut einzusenden sind, ist dies auch kein einmaliger, sondern ein regelmäßiger Aufwand der zuständigen Behörde. Hinzu kommt, dass die Behörde folglich auch bei den potentiell Verpflichteten, die keine Analyse einreichen, nachprüfen muss, ob dort ein Versäumnis vorliegt oder ob diese tatsächlich nicht verpflichtet sind, da sie beispielsweise kein Anlage- und Lebensversicherungsgeschäft betreiben.

Blickt man auf die weiteren Verpflichtungen, insbesondere des § 5 „Interne Sicherungsmaßnahmen“, erscheinen die meisten Maßnahmen in Bezug auf mittelständische Versicherungsmakler als überdimensioniert. Demzufolge ist zu erwarten, dass für einen Großteil der Betroffenen aus dem Bereich der Versicherungsvermittler eine „risikoangemessene“ Anwendung der Vorschriften gemäß § 5 Abs. 9 angeordnet werden wird/kann.

Auch hier führen zum einen die Begrifflichkeiten nicht zur Klarheit, da „risikoangemessen“ unbestimmt bleibt, zum anderen wird auch hier ein enormer Verwaltungsaufwand verursacht, der in dieser Zielgruppe in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Im Ergebnis wird in der Zielgruppe der Versicherungsvermittler ein Bürokratieaufwand initiiert, der in keinem Verhältnis zu der Effektivitätssteigerung bei der Geldwäschebekämpfung steht.

Zu 2.

Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sollte auch dazu genutzt werden, die bisherigen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung sollte auch die Gruppe der bisher Verpflichteten auf deren Relevanz für die Geldwäsche erneut bewertet werden. Als Quelle hierfür stehen zum einen die erfolgten Verdachtsmeldungen, als auch die Erfahrungen und Erkenntnisse der entsprechenden Aufsichtsbehörden zur Verfügung. Aus unserem Partnerkreis ist uns kein einziger Fall einer Verdachtsmeldung durch einen Versicherungsmakler aus seinem Geschäftsbetrieb bekannt.

Dies verwundert nicht, da die Vermittlung der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Produkte im Rahmen der üblichen Geschäftsabläufe eines Vermittlerbüros nicht zur Geldwäsche geeignet erscheint. Hauptgrund dafür ist, dass das Geschäft in diesem Bereich in aller Regel bargeldlos abgewickelt wird. Das bedeutet, dass eine Überprüfung nach dem GWG bereits durch die Bank durchgeführt worden ist. Die Vermittlung erfolgt dann ausschließlich an weitere Verpflichtete des GWG. Diese delegieren im Regelfall die Datenaufnahme und Identifizierung des potentiellen Kunden auf den Vermittler.

Diese aufgenommenen Daten werden dann nochmals beim Versicherer überprüft. Dies erscheint auch sachgerecht, da eine effektive Überprüfung in deren Geschäftsabläufen wesentlich effizienter dargestellt werden kann. Hierbei ist anzumerken, dass die übliche Datenaufnahme durch den Vermittler mit Identifizierung des Kunden mittels Personalausweis oder Reisepass umfangreicher ist, als die Datenerhebung bei den angebotenen Onlineabschlüssen der Anbieter in diesem Bereich.

Die Möglichkeit der Onlineabschlüsse ist ein weiterer Punkt, der die Einbeziehung des Vermittlers in den Kreis der GWG-Verpflichteten fragwürdig erscheinen lässt, da er als solcher auf diesem Wege leicht umgangen werden kann. Zusammenfassend kann man festhalten, dass die Vermittler der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Produkte zumindest insoweit kein Einfallstor für die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bieten, wie Sie diese Tätigkeit bargeldlos betreiben.

Daher möchten wir anregen, den Adressatenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 8 nicht nur auf diejenigen zu beschränken, die Produkte der im § 2 Abs. 1 Nr. 7 anbieten, sondern hier noch zu ergänzen, dass diese Verpflichtung auch nur diejenigen trifft, die in dem unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Produktbereich auch Finanztransfer im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten. Unserer Einschätzung nach dürfte das zu einer deutlichen Reduzierung der Anzahl der in diesem Bereich Verpflichteten führen, was zu einer erheblichen Minderung des Bürokratieaufwands bei den Vermittlern und auch bei der Verwaltung führen wird.

Bilder: (1) © M. Schuppich / fotolia.com (2) © VEMA

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