Auswirkungen der HGB-Zinsänderung: Ausschüttungssperre

Veröffentlichung: 17.03.2016, 10:03 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Am 18. Februar 2016 haben der Bundestag und am 26. Februar 2016 der Bundesrat für die Änderung des Rechnungszinses gestimmt, der zur Abdiskontierung von Altersversorgungsverpflichtungen heranzuziehen ist. Zwar ist das Gesetz zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, jedoch wird die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten als Formsache angesehen.

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Die Erleichterung, die die Zinsänderung mit sich bringt, wird durch eine damit verbundene Ausschüttungssperre etwas getrübt. Und wo bleibt die langfristige Entlastung? Wie betroffene Unternehmen die Ausschüttungssperre vermeiden können, erläutert Mark Walddörfer, Geschäftsführer der Longial GmbH.

Wenig Erleichterung auf lange Sicht

„Die vordergründig begrüßenswerte Maßnahme des Gesetzgebers zur HGB-Zinsänderung ist allerdings gleich mit zwei Minuspunkten versehen, die nicht unbeachtet bleiben können“, kommentiert Mark Walddörfer, Geschäftsführer der Longial. Der erste Minuspunkt ist grundsätzlicher Art – denn das Problem der Niedrigzinsphase wird durch die Verlängerung der Durchschnittsbildung nicht gelöst. Auf lange Sicht wird sich der Rechnungszins auch bei zehnjähriger Durchschnittsbildung auf denselben Wert zubewegen wie bei siebenjähriger. Die Effekte der einzelnen Jahre werden zwar geringer ausfallen. Doch mit Blick auf die Zeitschiene werden sich letztendlich dieselben Aufwände addieren wie vor der Änderung – wenn nicht zwischenzeitlich eine Erholung eintritt. „Damit ist aber aus heutiger Sicht so schnell nicht zu rechnen“, so Longial-Experte Walddörfer.

Doppelte Bewertung zum Bilanzstichtag

Zukünftig müssen Unternehmen zu jedem Bilanzstichtag ihre Pensionsverpflichtungen doppelt bewerten – einmal nach dem sieben- und einmal nach dem zehnjährigen Durchschnitt. Der Longial-Experte erläutert den Hintergrund: „Der Unterschiedsbetrag aus beiden Bewertungen ist im Anhang zur Bilanz auszuweisen und mit einer Ausschüttungssperre zu versehen, also dauerhaft im Unternehmen zu belassen.“ Das Argument des Gesetzgebers: Ein Ertrag, der sich ausschließlich aus einer geänderten gesetzlichen Vorgabe ergibt und nicht aus der originären Geschäftstätigkeit, darf nicht ausgeschüttet werden. Statt Rückstellungen werden also teilweise Rücklagen gebildet. Sie können nur insoweit wieder aufgelöst werden, wie sich der Unterschiedsbetrag der Rückstellungen verringert.

Ausschüttungssperre vermeiden

Unternehmen, die sich mit der bilanziellen Auslagerung ihrer Pensionsverpflichtungen befassen, zum Beispiel auf einen Pensionsfonds, könnten diese Ausschüttungssperre für den ausgelagerten Bestand jedoch vermeiden. Die Ausschüttungssperre ermittelt sich dem Wortlaut des Gesetzes nach aus der Differenz der Rückstellungen. Aufgrund der zu erwartenden Zinsentwicklung wird die Ausschüttungssperre in den nächsten Jahren spürbar anwachsen. „Es werden dann auch Teile des operativen Geschäftsergebnisses durch die Ausschüttungssperre betroffen sein“, so Mark Walddörfer von der Longial, „obwohl sich Effekte aus Zinsänderungen grundsätzlich nur im Finanzergebnis niederschlagen sollten. Soweit Rückstellungen aufgrund der Auslagerung jedoch aufgelöst werden, kann daraus auch keine Ausschüttungssperre erwachsen.“

Bild: © alswart / fotolia.com

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