Für Unternehmen mit versicherungsförmiger bAV heißt es ab 1. Januar 2022: 15 Prozent Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen, die vor 2019 abgeschlossen wurden. Verträge und Versorgungsordnungen müssen geprüft und Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit Zustimmung der Arbeitnehmer unter Umständen aktualisiert werden. Umso wichtiger ist es, umgehend aktiv zu werden.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sind viele Neuerungen in Kraft getreten, um die bAV zu verbreiten. Seit 1. Januar 2019 gilt der in § 1a Abs. 1a in Verbindung mit § 26a Betriebsrentengesetz geregelte obligatorische Arbeitgeberzuschuss. Er trifft alle Unternehmen, die eine bAV durch Entgeltumwandlungen über Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds anbieten.
Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, erklärt, dass für Vereinbarungen, die schon vor Inkrafttreten des BRSG abgeschlossen wurden, das Gesetz eine Übergangsfrist vorsieht: erst ab dem 1. Januar 2022 muss der Arbeitgeber auch für diese Versorgungszusagen einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zahlen.
Arbeitgeber sollten laut ihm daher jetzt handeln, denn: Mit der ersten Gehaltsabrechnung im Januar 2022 muss der Pflichtzuschuss spätestens umgesetzt sein. Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse umgesetzt werden, sind davon nicht betroffen.
Zu klären: pauschal oder spitz?
Eine viel diskutierte Frage beim Pflichtzuschuss ist, ob der Arbeitgeber ihn pauschal oder spitz rechnen soll. Was steckt dahinter? Durch die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer sparen neben den Arbeitnehmern auch die Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung.
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Unternehmen diese Ersparnis fast vollständig an die Arbeitnehmer zur Erhöhung der Versorgungsleistungen weiterleiten sollen. Hoppstädter erläutert, dass der Arbeitgeber aber nur dazu verpflichtet, so viel an Zuschuss zu leisten, wie er auch tatsächlich an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart hat. Das bedeutet: eine spitze Abrechnung auf den Cent genau.
Die Alternative: Ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Beitrages. Die Tücke liegt dabei im Detail, genauer gesagt bei der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Denn von dieser hängt davon ab, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.
Mit Blick auf die Kunden der Longial erläutert Hoppstädter, dass Unternehmen mit Mitarbeitern, deren Gehälter sich fast ausschließlich im Rahmen der BBG bewegen, eher die pauschale Variante wählen. Denn der finanzielle Mehraufwand sei gering, der Verwaltungsaufwand einer Spitzabrechnung dagegen sehr hoch.
Bei Unternehmen mit einem hohen Anteil an Gehältern oberhalb der BBG, kann eine spitze Abrechnung Sinn machen, erläutert Hoppstädter. Der Verwaltungsaufwand bleibe zwar sehr hoch, wie, sei jedoch im Verhältnis zu einem pausschalen Zuschuss vielleicht wirtschaftlich gerechtfertigt. Der Longial Chef gibt zu bedenken:
Dennoch drückt ein pauschaler Zuschuss für alle eine Wertschätzung des Unternehmens für seine Belegschaft aus. Ein Nutzen für die Firmen, der nicht in Euro zu beziffern ist.
Drei Lösungsvorschläge
Welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen sollten, hängt unter anderem von den individuellen Vertragsgestaltungen und Durchführungswegen im Unternehmen sowie den beteiligten Versorgungswerken ab. Dennoch gibt es laut Hoppstädter drei Lösungsansätze, an denen sich Arbeitgeber orientieren können:
- Die bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung um den 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss erhöhen. Allerdings lassen viele ältere Versicherungsverträge mit einem hohen Rechnungszins diese an sich sehr einfache Lösung meist nicht zu
- Ein neuer zusätzlicher Vertrag, der nur den Pflichtzuschuss berücksichtigt. Wird nur der Pflichtzuschuss eingezahlt, handelt es sich meist um sehr geringe Beiträge je Arbeitnehmer. Und viele Pensionskassen und Versicherer sehen Mindestbeiträge vor, die bei Neuverträgen erreicht werden müssen.
- Die bestehende Entgeltumwandlung ändern, indem der Pflichtzuschuss in den gleichbleibenden Versicherungsbeitrag eingerechnet wird.
So werden beispielsweise weiterhin 100 Euro in einen bestehenden Vertrag eingezahlt. Der Teil der Entgeltumwandlung wird dann um den Arbeitgeberzuschuss reduziert. Hierfür ist allerdings eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich.
Besser schon jetzt handeln
Wie Hoppstädter zusammenfasst, sollten Unternehmen prüfen, welche Lösung ihrem Bedürfnis am ehesten entspreche – und bedenken, dass je nach Alternative dabei auch entweder eine Anpassung kollektiver Regelungen, etwa einer Betriebsvereinbarung, oder der einzelnen Umwandlungsvereinbarungen erfolgen muss.
Daher sollten sich Arbeitgeber bereits jetzt an die Umsetzung machen, um im Januar 2022 startklar zu sein.
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