PKV: Dürfen Geschlechtsangleichungen ausgeschlossen werden?

Veröffentlichung: 01.09.2025, 14:09 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Urteil mit Signalwirkung: Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat entschieden, dass Ausschlussklauseln für geschlechtsangleichende Behandlungen in der privaten Krankenversicherung unwirksam sind. Warum das Verbot mittelbarer Diskriminierung auch in Deutschland richtungsweisend sein könnte, erläutert Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther (BLD) in seinem Gastbeitrag für beck-online – mit Folgen für Versicherer und ihre Vertragsgestaltung.

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Sind Ausschlussklauseln für geschlechtsangleichende Behandlungen in der privaten Krankenversicherung wirksam?Sind Ausschlussklauseln für geschlechtsangleichende Behandlungen in der privaten Krankenversicherung wirksam?DALL-E

Ausgangspunkt des Verfahrens

Ein privater Krankenversicherer in Österreich hatte in seinen Bedingungen festgelegt, dass „Geschlechtsumwandlungen“ keinen Versicherungsfall darstellen. Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen. Der OGH entschied mit Urteil vom 7. August 2025 (7 Ob 58/25t), dass eine solche Klausel unzulässig ist. Sie stelle einen Risikoausschluss dar, der gerade trans- und intersexuelle Personen mittelbar diskriminiere.
Prof. Günther hebt hervor: „Das Diskriminierungsverbot gilt umfassend und absolut. Es dürfen keine geschlechtsspezifischen Risikoausschlüsse vereinbart werden – auch nicht für geschlechtsangleichende Maßnahmen.“

Krankheitswert und Diskriminierungsverbot

Der OGH stellte klar, dass trans- oder intersexuell zu sein keine Krankheit ist. Ein Krankheitswert könne aber dann entstehen, wenn ein klinisch relevanter Leidensdruck vorliegt. Nur so könnten schwere Symptome psychischer Erkrankungen gelindert werden. Nach Einschätzung von Günther zeigt das Urteil, dass auch psychische Komponenten versicherungsrechtlich zu berücksichtigen sind.
Besonders bedeutsam: Das österreichische Diskriminierungsverbot in § 1c VersVG spricht ausdrücklich nur von Männern und Frauen. Der OGH legte es jedoch unionsrechtskonform aus und bezog trans- und intersexuelle Menschen mit ein. Damit folgte er der Linie des EuGH, der Transsexualität dem Begriff „Geschlecht“ zuordnet.

Parallelen nach Deutschland

Auch für Deutschland ist das Urteil relevant. Hier verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG eine Benachteiligung wegen Geschlecht oder sexueller Identität im Rahmen von Versicherungsverträgen. Prof. Günther erinnert in seinem Beitrag daran, dass das sogenannte Unisex-Urteil des EuGH von 2011 bereits den Weg bereitet habe. Seitdem sind geschlechtsabhängige Differenzierungen bei Prämien und Leistungen unzulässig.

Darüber hinaus verweist Günther auf Entscheidungen deutscher Gerichte, etwa das LG Wuppertal (Urteil vom 29.12.2022 – 4 O 373/21), das Inter- und Transsexualität dem Geschlechtsbegriff zuordnete und eine Benachteiligung transidenter Versicherter bejahte. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Beschlüssen klargestellt, dass Art. 3 Abs. 3 GG Menschen schützt, die sich keinem der beiden Geschlechter dauerhaft zuordnen lassen.

Kostenerstattung im Einzelfall

Ungeklärt bleibt die Frage, ob und in welchem Umfang private Krankenversicherer Kosten für geschlechtsangleichende Behandlungen übernehmen müssen. Hier wird es nach Ansicht Günther stets auf den Einzelfall ankommen: auf die Versicherungsbedingungen, den medizinischen Befund und die Frage der medizinischen Notwendigkeit.

In Deutschland gab es hierzu bisher nur wenige Urteile. Schon 1994 hatte etwa das OLG Köln die medizinische Notwendigkeit bejaht, während andere Gerichte zurückhaltender urteilten. Im Einzelfall können auch Folgebehandlungen – etwa im Bereich Kinderwunsch – rechtlich relevant sein.

Das Urteil des OGH zeigt nach Einschätzung von Prof. Günther, dass Versicherer ihre Vertragsbedingungen auf den Prüfstand stellen sollten. Ausschlüsse für geschlechtsangleichende Maßnahmen sind nicht haltbar. Die Entscheidung wirkt über Österreich hinaus und könnte auch für deutsche Gerichte richtungsweisend sein. „Die Entscheidung verdeutlicht, dass Diskriminierungsverbote ernst zu nehmen sind und auch mittelbare Benachteiligungen erfasst werden“, betont Günther in seinem Gastbeitrag.

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