BGH bestätigt Gefährdungshaftung: Hundehalter haftet, Versicherung kann schützen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Tierhalterhaftung bekräftigt und klargestellt: Hundehalter müssen auch ohne eigenes Verschulden für Verletzungen haften, die durch ihr Tier verursacht werden. Im konkreten Fall forderte eine gesetzliche Krankenkasse erfolgreich Behandlungskosten zurück. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Hintergrund des Falls
Eine Spaziergängerin wurde verletzt, als sich die Schleppleine eines Hundes beim Zurückrufen durch dessen Halterin um ihr Bein wickelte. Die Frau stürzte und zog sich eine Schienbeinfraktur zu. Die Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten in Höhe von 11.639 Euro und verlangte Ersatz vom Hundehalter.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH gab der Krankenkasse Recht (Urteil vom 18. Juni 2024, Az. VI ZR 381/23). Maßgeblich war dabei die sogenannte Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Diese Norm sieht vor, dass Tierhalter auch dann haften, wenn sie kein eigenes Verschulden trifft – allein die durch das Tier geschaffene Gefahr genügt.
Nach Auffassung des Gerichts hatte sich in diesem Fall eine typische Tiergefahr verwirklicht: Trotz menschlicher Leitung sei der Hund ein eigenständig handelndes Lebewesen mit unberechenbarem Bewegungsdrang, Energie und Kraft. Die Leine stellte keine ausreichende Kontrolle im Sinne einer Haftungsentlastung dar.
Rechtlicher Kontext: Gefährdungshaftung für Tierhalter
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung, dass Tierhalter für Schäden aufkommen müssen, die „durch ein Tier verursacht“ werden – unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt. Die Rechtsprechung betont dabei regelmäßig die Eigenart des Tieres als zentralen Risikofaktor.
Versicherungsschutz ist essenziell
Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung weist auf die Bedeutung einer Tierhalterhaftpflichtversicherung hin: „Eine solche Police ist für Hundehalter unverzichtbar – nicht nur wegen der potenziell hohen Schadenersatzforderungen, sondern auch, weil sie in einigen Bundesländern bereits gesetzlich vorgeschrieben ist.“
Die Versicherung deckt nicht nur Personen- und Sachschäden ab, sondern sollte auch für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen leisten. „Leistungsstarke Tarife beinhalten zudem eine Forderungsausfalldeckung“, so Bösl – ein Schutz für den Fall, dass der Tierhalter selbst geschädigt wird und der Verursacher nicht zahlen kann.
Das Urteil unterstreicht einmal mehr die Verantwortung, die mit der Haltung eines Tieres verbunden ist. Hundehalter sollten sich der rechtlichen Risiken bewusst sein und auf ausreichenden Versicherungsschutz achten – nicht zuletzt, weil Unfälle wie dieser jederzeit und ohne eigenes Zutun passieren können.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Silvesterfeuerwerk mit Verantwortung: Worauf Versicherte achten sollten
Pflicht statt Kür: Warum die Privathaftpflicht aus der Nische muss – und was der ARD-Podcast „Gold & Asche“ dazu beiträgt
Haftpflichtversicherung für Hundehalter: Verbesserungen, aber keine Revolution
Ostseehochwasser: Verbraucherschützer planen Musterklage gegen Versicherer
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
BGH verhandelt zu Riester-Bausparverträgen: Streit um jährliche Entgelte
Neues Wehrdienstmodell: Was für junge Menschen jetzt gilt
Aprilscherze im Büro: Wann Spaß arbeitsrechtliche Folgen hat
Was das neue Energiewirtschaftsgesetz wirklich bedeutet – und warum es mehr verändert, als es sagt
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.














