BGH bestätigt Gefährdungshaftung: Hundehalter haftet, Versicherung kann schützen

Veröffentlichung: 22.07.2025, 06:07 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Tierhalterhaftung bekräftigt und klargestellt: Hundehalter müssen auch ohne eigenes Verschulden für Verletzungen haften, die durch ihr Tier verursacht werden. Im konkreten Fall forderte eine gesetzliche Krankenkasse erfolgreich Behandlungskosten zurück. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer Tierhalterhaftpflichtversicherung.

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Hintergrund des Falls

Eine Spaziergängerin wurde verletzt, als sich die Schleppleine eines Hundes beim Zurückrufen durch dessen Halterin um ihr Bein wickelte. Die Frau stürzte und zog sich eine Schienbeinfraktur zu. Die Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten in Höhe von 11.639 Euro und verlangte Ersatz vom Hundehalter.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH gab der Krankenkasse Recht (Urteil vom 18. Juni 2024, Az. VI ZR 381/23). Maßgeblich war dabei die sogenannte Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Diese Norm sieht vor, dass Tierhalter auch dann haften, wenn sie kein eigenes Verschulden trifft – allein die durch das Tier geschaffene Gefahr genügt.

Nach Auffassung des Gerichts hatte sich in diesem Fall eine typische Tiergefahr verwirklicht: Trotz menschlicher Leitung sei der Hund ein eigenständig handelndes Lebewesen mit unberechenbarem Bewegungsdrang, Energie und Kraft. Die Leine stellte keine ausreichende Kontrolle im Sinne einer Haftungsentlastung dar.

Rechtlicher Kontext: Gefährdungshaftung für Tierhalter

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung, dass Tierhalter für Schäden aufkommen müssen, die „durch ein Tier verursacht“ werden – unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt. Die Rechtsprechung betont dabei regelmäßig die Eigenart des Tieres als zentralen Risikofaktor.

Versicherungsschutz ist essenziell

Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung weist auf die Bedeutung einer Tierhalterhaftpflichtversicherung hin: „Eine solche Police ist für Hundehalter unverzichtbar – nicht nur wegen der potenziell hohen Schadenersatzforderungen, sondern auch, weil sie in einigen Bundesländern bereits gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Die Versicherung deckt nicht nur Personen- und Sachschäden ab, sondern sollte auch für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen leisten. „Leistungsstarke Tarife beinhalten zudem eine Forderungsausfalldeckung“, so Bösl – ein Schutz für den Fall, dass der Tierhalter selbst geschädigt wird und der Verursacher nicht zahlen kann.

Das Urteil unterstreicht einmal mehr die Verantwortung, die mit der Haltung eines Tieres verbunden ist. Hundehalter sollten sich der rechtlichen Risiken bewusst sein und auf ausreichenden Versicherungsschutz achten – nicht zuletzt, weil Unfälle wie dieser jederzeit und ohne eigenes Zutun passieren können.

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