Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. November 2024 (Az. XI R 31/22) entschieden, dass Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz (Private Pilot Licence) der Umsatzsteuer unterliegt. Eine Steuerbefreiung wie bei Schul- oder Hochschulunterricht ist nicht möglich.
Luftsportverein fordert Vorsteuer zurück
Geklagt hatte ein Luftsportverein, der Flugschüler ausbildet. Beim Kauf eines für den Unterricht genutzten Flugzeugs hatte der Verein die gesetzliche Umsatzsteuer entrichtet und wollte diese als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Flugunterricht als steuerfreier Unterricht einzustufen sei. Da keine Umsatzsteuer anfalle, könne auch keine Vorsteuer erstattet werden.
Das Finanzgericht (FG) teilte diese Auffassung und wies die Klage des Vereins ab. Der Verein argumentierte jedoch, dass sein Flugunterricht nicht unter die Steuerbefreiung falle und er deshalb ein Recht auf Vorsteuerabzug habe.
BFH: Flugunterricht erfüllt keine Voraussetzungen für Steuerbefreiung
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und stellte klar, dass dem Verein grundsätzlich ein Vorsteuerabzug zusteht. Nach europäischem Recht könne eine Steuerbefreiung für Schul- oder Hochschulunterricht nur gewährt werden, wenn ein „breites und vielfältiges Spektrum an Wissen“ vermittelt werde. Flugunterricht sei jedoch spezialisiert und auf ein enges Fachgebiet begrenzt.
Auch eine Befreiung als „Aus- und Fortbildung“ komme nicht in Betracht. Zwar könnten die vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein, doch sei eine Privatpilotenlizenz keine zwingende Voraussetzung für eine berufliche Laufbahn als Pilot. Die Ausbildung zum Verkehrspiloten (Airline Transport Pilot Licence) hingegen könnte unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein, da diese Lizenz eine berufliche Qualifikation darstellt.
Bedeutung des Urteils für Flugschulen und Vereine
Das Urteil hat weitreichende Folgen für Flugschulen und Luftsportvereine. Anbieter von Flugunterricht für Privatpiloten müssen künftig darauf achten, dass ihre Schulungen der Umsatzsteuer unterliegen. Dadurch könnte sich der finanzielle Aufwand für Flugschüler erhöhen, da die Kosten für die Ausbildung steigen könnten. Gleichzeitig erhalten Flugschulen jedoch die Möglichkeit, gezahlte Vorsteuer auf betriebliche Ausgaben zurückzufordern.
Themen:
LESEN SIE AUCH
KWK-Zuschuss beim Direktverbrauch: Nicht steuerbarer echter Zuschuss
Mit Schreiben vom 31. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung des sogenannten Direktverbrauchs aus Energieerzeugungsanlagen neu gefasst.
Vorsteuerabzug für Renovierung eines Homeoffice
Werbungskosten: Aufwendungen für Erstausbildung nicht abzugsfähig
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Neue Vorgaben für die Bestätigung ausländischer USt-IdNrn.
Ab Juli 2025 gilt: Bestätigungen ausländischer USt-IdNrn. nur noch online – Das BMF verpflichtet Unternehmen zur ausschließlichen Nutzung der digitalen Abfrage beim BZSt. Die Änderung des Abschnitts 18e.1 UStAE zielt auf mehr Einheitlichkeit und Effizienz im Umsatzsteuerverfahren.
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Steuerfreie Zuschläge: Was sich bei Überstunden ändert
Mehr Netto durch Mehrarbeit? Die Bundesregierung plant steuerfreie Überstundenzuschläge. Doch was bedeutet das konkret – und wo lauern Risiken?
Rentenplus mit Nebenwirkung? Steuerfragen rund um die Erhöhung ab Juli 2025
Mehr Rente ab Juli – aber auch mehr Steuern? Wer jetzt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, welche individuellen Faktoren entscheidend sind und warum viele Ruheständler trotzdem nichts ans Finanzamt zahlen müssen.
Steuerbonus für energetische Sanierungen
Wer seine eigenen vier Wände energetisch saniert, kann beim Finanzamt kräftig sparen – bis zu 40.000 Euro Steuerbonus sind drin. Doch Vorsicht: Ab 2025 gelten neue Vorgaben für die Bescheinigung der Maßnahmen. Die VLH erklärt, was Hausbesitzer jetzt wissen müssen.
FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 veröffentlicht: Deutschland erweitert internationalen Finanzkonten-Datenaustausch
Das Bundesfinanzministerium hat die finale Staatenaustauschliste 2025 gemäß FKAustG veröffentlicht. Insgesamt 115 Länder nehmen am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten teil. Für deutsche Finanzinstitute bedeutet das: Bis zum 31. Juli 2025 müssen relevante Kontendaten an das BZSt gemeldet werden. Der internationale Datenaustausch erfolgt zum 30. September.
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.