FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 veröffentlicht: Deutschland erweitert internationalen Finanzkonten-Datenaustausch

Mit dem Schreiben vom 3. Juni 2025 veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die finale Staatenaustauschliste gemäß § 1 Absatz 1 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) für das Meldejahr 2024. Sie ist zentrales Steuerungsinstrument für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und markiert zugleich einen operativen wie politischen Meilenstein im Rahmen des OECD-gestützten Common Reporting Standard (CRS).

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Kern des Prozesses ist der Datenverkehr zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Steuerbehörden jener Staaten, mit denen Deutschland einen automatisierten Austausch etabliert hat. Finanzinstitute sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 31. Juli 2025 meldepflichtige Finanzkontendaten elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Der eigentliche Datenaustausch erfolgt am 30. September 2025.

Jurisdiktionale Klassifikation: Differenzierung nach Austauschgrundlage

Die Liste differenziert die 115 gelisteten Staaten und Hoheitsgebiete nach vier normativen Kategorien gemäß §1 Absatz1 FKAustG:

  • Nr.1: EU-Mitgliedstaaten auf Basis der DAC2-Richtlinie (2014/107/EU), z.B. Frankreich, Spanien, Polen.
  • Nr.2: Drittstaaten mit Beitritt zur multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 und Umsetzung in nationales Recht, darunter u.a. Argentinien, Südkorea und Mexiko.
  • Nr.3: Staaten wie Andorra, Liechtenstein oder San Marino, die spezielle bilaterale Umsetzungen mit der EU unterhalten.
  • Nr.4: Drittstaaten mit exklusiven Abkommen mit Deutschland, z.B. im Rahmen des OECD-Amtshilfeübereinkommens.

Eine Besonderheit stellen die mit Fußnote gekennzeichneten Staaten dar, etwa die Vereinigten Arabischen Emirate oder die Cayman Islands. Diese übermitteln zwar Daten an Deutschland, erhalten jedoch – basierend auf einem einseitigen Vorbehalt nach Art.7 Abs.1 Buchst.b der multilateralen Vereinbarung – keine Gegenlieferung. Die damit verbundene datenseitige Asymmetrie ist rechtlich legitimiert, steht aber im politischen Spannungsfeld steuerpolitischer Gegenseitigkeit.

Operative Implikationen für Finanzinstitute

Die Veröffentlichung dient nicht nur der formalen Transparenz, sondern ist essenziell für die Compliance-Pflichten der meldepflichtigen Finanzinstitute. Sie haben nach §27 Abs.2 FKAustG sicherzustellen, dass sämtliche Kontodaten für relevante Staaten fristgerecht übermittelt werden. Hierzu zählen Konten natürlicher wie juristischer Personen, bei denen ein meldepflichtiger Steueransitz in einem der aufgeführten Staaten vorliegt.

Die technische Datenstruktur ist durch das BZSt vorgegeben und unterliegt strengen Übermittlungsstandards (ELMA-Verfahren). Neben klassischen Bankkonten sind auch bestimmte Versicherungsprodukte sowie Trust- und Stiftungskonstrukte erfasst – ein deutlicher Ausdruck der Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung durch umfassende Datenerhebung.

Steuerpolitische Einordnung und Perspektive

Die Staatenaustauschliste fungiert als ein zentrales Steuerungsinstrument im globalen Netzwerk steuerlicher Amtshilfe. Sie operationalisiert völkerrechtlich verankerte Transparenzprinzipien und ist damit integraler Bestandteil einer sich zunehmend verdichtenden internationalen Steuerarchitektur. Dass Länder wie Russland, Iran oder Venezuela fehlen, verweist auf politisch-normative Defizite hinsichtlich der CRS-Konformität oder auf ungeklärte Gegenseitigkeitsfragen.

Bemerkenswert ist die fortlaufende Dynamik: Bereits jetzt kündigt das BMF die Fortschreibung für das Austauschjahr 2026 an. Die Liste ist somit kein statisches Register, sondern Ausdruck permanenter bilateraler und multilateraler Abstimmungen.

Verfügbarkeit und Rechtswirkung

Das Schreiben ist ab sofort über die Internetpräsenz des Bundesministeriums der Finanzen öffentlich einsehbar und wird zusätzlich im Bundessteuerblatt TeilI veröffentlicht. Für Finanzinstitute, Steuerberater und internationale Konzerne bildet es eine verbindliche Grundlage für die operative Umsetzung der Meldepflichten im Rahmen des CRS.


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