Die umsatzsteuerliche Behandlung des sogenannten Direktverbrauchs aus Energieerzeugungsanlagen wurde durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neu gefasst.
Mit Schreiben vom 31. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung des sogenannten Direktverbrauchs aus Energieerzeugungsanlagen neu gefasst. Die Änderungen beruhen auf mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) und betreffen insbesondere Anlagenbetreiber, die Strom selbst verbrauchen, statt ihn vollständig ins öffentliche Netz einzuspeisen.
Was ist der KWK-Zuschuss? – Hintergrund und Ziel
Der Zuschuss ist im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) geregelt und soll die klimafreundliche, effiziente Nutzung von Energie fördern. KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und nutzen damit den eingesetzten Brennstoff besonders effizient. Der KWK-Zuschlag honoriert diese Doppelnutzung – auch dann, wenn der erzeugte Strom nicht eingespeist, sondern direkt vor Ort verbraucht wird. Der KWK-Zuschuss ist somit eine finanzielle Förderung für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).
Rechtlicher Rahmen
Konkret regelt § 4 Absatz 3a KWKG 2009, dass auch für nicht eingespeisten Strom ein KWK-Zuschlag gezahlt wird – beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen den erzeugten Strom direkt in der eigenen Produktion nutzt.
Steuerliche Behandlung laut BFH und BMF
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.11.2022 (Az. XI R 18/21) entschieden, dass dieser KWK-Zuschuss kein Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung ist. Es liegt keine Lieferung an den Netzbetreiber vor, weil der Strom gar nicht ins Netz eingespeist, sondern direkt verbraucht wird. Das BMF bestätigt dies im Schreiben vom 31.03.2025:
„Der KWK-Zuschuss ist ein echter, nicht steuerbarer Zuschuss – somit gilt er als nicht umsatzsteuerpflichtig.“
Bedeutung für Anlagenbetreiber
Das bedeutet: Betreiber von KWK-Anlagen, die Strom selbst verbrauchen und dafür einen KWK-Zuschuss erhalten, müssen auf diesen Betrag keine Umsatzsteuer abführen. Er gilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Obwohl der KWK-Zuschuss für den Direktverbrauch umsatzsteuerlich als nicht steuerbarer Vorgang einzuordnen ist, kann ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anlage dennoch zulässig sein, sofern mit dem Betrieb der Anlage auch andere steuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Hierzu zählen insbesondere:
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die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz gegen Entgelt,
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der entgeltliche Verkauf von Wärme an Dritte,
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sowie die Nutzung des erzeugten Stroms im Rahmen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit.
Ein Vorsteuerabzug ist demnach nur möglich, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht.
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