Wenn ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke vermietet, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Eigentümer eines Gebäudes bewohnen das Obergeschoss selbst und vermieten eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss als Homeoffice umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber.
Die Kläger renovierten das Homeoffice und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend.
Nach einer Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an. Dagegen klagte der Eigentümer.
Klage teilweise erfolgreich
Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (vor allem Toilette und Waschbecken) ging. Die dagegen eingelegte Revision, mit der die Kläger einen weitergehenden Vorsteuerabzug begehrten, wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück. Danach berechtigen Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird.
Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
Urteil vom 7. Mai 2020 (Bundesfinanzhof, Az. V R 1/18)
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