Frostschäden: Versicherung kann Leistungen kürzen – Murmeltier warnt vor anhaltender Kälte

Veröffentlichung: 03.02.2025, 15:02 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Das Murmeltier hat entschieden: Am 2. Februar 2025 verkündete Phil aus Punxsutawney, dass der Winter noch sechs weitere Wochen andauern wird. Eine jahrhundertealte Tradition mit ungewisser Trefferquote – doch wer sich allein darauf verlässt, dass der Frühling bald Einzug hält, geht ein Risiko ein. Denn nicht nur das tierische Orakel, sondern auch Meteorologen warnen: Der Winter ist noch lange nicht vorbei. Für Immobilienbesitzer bedeutet das, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Schäden durch Frost zu vermeiden. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. August 2024 (Az. 7 U 251/20) zeigt, welche finanziellen Konsequenzen drohen können, wenn diese Maßnahmen nicht eingehalten werden.

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Die Prognose des Murmeltiers mag mit einem Augenzwinkern betrachtet werden, doch die winterlichen Risiken sind real.Die Prognose des Murmeltiers mag mit einem Augenzwinkern betrachtet werden, doch die winterlichen Risiken sind real.Maxe N., CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

Gerichtsurteil: Grobe Fahrlässigkeit führt zu Leistungskürzung

Im verhandelten Fall blieb ein Wohngebäude mehrere Monate unbewohnt. Die Eigentümer versäumten es, die wasserführenden Leitungen abzusperren oder zu entleeren. Als die Temperaturen sanken, kam es zu Frostaufplatzungen, die einen erheblichen Leitungswasserschaden verursachten. Die Schadenssumme wurde auf über 600.000 Euro geschätzt. Doch anstatt die Kosten zu übernehmen, verweigerte die Wohngebäudeversicherung die Regulierung und berief sich auf grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers.

Das Gericht bestätigte diese Einschätzung teilweise. Es sah eine erhebliche Pflichtverletzung seitens des Eigentümers, bewertete die getroffenen Sicherungsmaßnahmen als unzureichend und reduzierte die Versicherungsleistung um 75 %. Die Versicherung musste somit nur noch 25 % der Schadenssumme übernehmen.

Winterliche Risiken: Vorsorge ist entscheidend

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Eigentümer bei längerem Leerstand eines Gebäudes in der kalten Jahreszeit nicht nur auf eine funktionierende Heizung setzen sollten. Selbst regelmäßige Kontrollen reichen nicht aus, wenn grundlegende Sicherheitsmaßnahmen nicht umgesetzt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Entleeren und Absperren wasserführender Leitungen: Sobald ein Gebäude unbewohnt ist und nicht regelmäßig beheizt wird, besteht das Risiko, dass Wasser in den Leitungen gefriert und diese aufplatzen. Das kann zu erheblichen Schäden an der Bausubstanz führen.
  • Ausreichende Beheizung: Wird das Gebäude nicht entleert, muss sichergestellt sein, dass die Heizung konstant auf einem Niveau läuft, das Frost verhindert.
  • Regelmäßige Kontrollen: Vor allem bei stark schwankenden Temperaturen ist es ratsam, das Gebäude regelmäßig zu überprüfen. Heizungsstörungen oder offene Fenster können dazu führen, dass Räume unerwartet auskühlen.
  • Versicherungsbedingungen beachten: Die meisten Wohngebäudeversicherungen enthalten klare Vorgaben zur Sicherungspflicht. Werden diese nicht eingehalten, kann die Leistung gekürzt oder ganz verweigert werden.

Das Murmeltier hat gesprochen – doch die Verantwortung bleibt

Die Prognose des Murmeltiers mag mit einem Augenzwinkern betrachtet werden, doch die winterlichen Risiken sind real. Frostschäden gehören zu den häufigsten und teuersten Versicherungsfällen in der kalten Jahreszeit. Wer darauf hofft, dass der Frühling früher einsetzt, könnte am Ende hohe Reparaturkosten selbst tragen müssen.

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt deutlich: Versicherungsnehmer haben eine Pflicht zur Schadensvermeidung. Wird diese vernachlässigt, kann die Versicherung ihre Leistung drastisch kürzen. Wer also ein unbewohntes Gebäude besitzt oder längere Zeit verreist, sollte nicht nur auf die Wetterprognose achten, sondern vorbeugende Maßnahmen ergreifen. Denn eines ist sicher: Der Winter ist noch nicht vorbei.


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