Ein Versicherungsnehmer hatte Wohnungs- und Tresorschlüssel von außen sichtbar in seinem Auto in einer Aktentasche liegen lassen - noch dazu mit Dokumenten, die seine Anschrift erkennen ließen.
Kriminelle brachten die Schlüssel in ihren Besitz und stahlen aus der Wohnung Wertgegenstände und Bargeld in Höhe von über 64.000 Euro. Der Bestohlene forderte von seiner Hausratversicherung Schadenersatz und berief sich auf die "erweiterte Schlüsselklausel" - also einen Einbruch nach vorherigem Schlüsseldiebstahl.
Er konnte jedoch nicht nachweisen, dass er tatsächlich das Auto abgeschlossen hatte, es gab keine Aufbruchsspuren. Daraufhin wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich durch ein Urteil des BGH ((Bundesgerichtshof, Aktenzeichen IV ZR 118/22) entschieden, dass die Versicherung keinen Schadenersatz leisten müsse.