Kündigungsformen des Handelsvertretervertrages
Wie bei einem Arbeitsverhältnis wird die Kündigung erst mit Zugang wirksam. Sie ist grundsätzlich formlos möglich, es sei denn, im Handelsvertretervertrag wurde eine andere Form vereinbart.
Mit Genehmigung der Kanzlei Wirth–Rechtsanwälte wird hier der von der Kanzlei erstellte Leitfaden für die Belange eines Handelsvertretervertrages vollständig im Rahmen einer Beitragsserie veröffentlicht. Dies ist der vierte Teil.
Aber schon aus Beweisgründen wird dringend empfohlen, eine Kündigung schriftlich und per Einschreiben zu versenden. Am sichersten ist es, wenn man die Kündigung dem Unternehmer zusätzlich vorab per E-Mail oder Fax übermittelt. Kündigungsgründe müssen nicht genannt werden.
Aus der Kündigung muss aber unmissverständlich hervorgehen, ob der Handelsvertretervertrag ordentlich oder außerordentlich fristlos gekündigt werden soll. Ein Musteranschreiben finden Sie hier.
Aufhebungsvereinbarung
Alternativ kann man den Handelsvertretervertrag auch einvernehmlich mit einem Aufhebungsvertrag beenden. Ein solcher Aufhebungsvertrag soll und wird auch in aller Regel schriftlich vereinbart werden. Der Handelsvertretervertrag wird damit für einen bestimmten Wirksamkeitszeitpunkt für die Vergangenheit oder Zukunft aufgelöst.
Der Aufhebungsvertrag sollte alle gegenseitigen Ansprüche (beispielsweise Provisionen, Überhangsprovisionen, Boni) aus dem aufzuhebenden Vertragsverhältnis abgelten. So können über diese Vereinbarung hinaus keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Soll die Zusammenarbeit nur teilweise beendet werden, muss klar hervorgehen, welche Ansprüche aus welcher Rechtsbeziehung abgeschlossen sind.
Achtung!
Steht ein Aufhebungsvertrag im Raum, sollte sich ein Handelsvertreter dazu aber durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, um zu vermeiden, dass gegebenenfalls für ihn ungünstige Vereinbarungen getroffen werden. Findet sich dort zum Beispiel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter ohne Entschädigungszahlung (Karenzentschädigung), könnte der Vertrieb, anders als im ursprünglichen Handelsvertretervertrag, die Karenzentschädigung im Aufhebungsvertrag durch einen juristischen Trick aushebeln.
Lesen Sie auch:
Im ersten Teil dieser Serie erfahren Sie allgemein Wissenswertes zur Beendigung eines Handelsvertretervertrages.
Lesen Sie im zweiten Teil Wichtiges zur ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages. Der dritte Beitrag bietet Informatives zur außerordentlichen Kündigung.
Der fünfte Teil behandelt die Pflichten des Handelsvertreters während der Kündigungsfrist, die Rechte und Pflichten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages stellt der sechste heraus.
Über das gesetzlich verbriefte Recht auf eine Auskunft über alle provisionspflichtigen Geschäfte informiert Teil sieben und was Handelsvertreter bei Rückforderungen von Provisionsvorschüssen prüfen sollten, behandelt der achte Serienbeitrag.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Handelsvertreter: Außerordentliche Kündigung
Mit einer außerordentlichen Kündigung enden Handelsvertreterverträge sofort zu dem Zeitpunkt, zu dem diese der anderen Partei zugegangen ist. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es wichtig, dass die Kündigungsgründe genau dokumentiert werden.
Handelsvertreter: Pflichten während der Kündigungsfrist
Bei einer ordentlichen Kündigung besteht der Handelsvertretervertrag mitunter noch mehrere Monate, zum Teil sogar Jahre fort. Insbesondere ist der Handelsvertreter bis zur Beendigung des Vertrages an die Ausschließlichkeit gebunden. Es besteht also ein striktes Wettbewerbsverbot.
Handelsvertreter: Rückforderung von Provisionen
Rückforderung von Provisionsvorschüssen sollte nicht einfach akzeptiert werden. Es sollte im Detail geprüft werden, ob diese berechtigt zurückverlangt werden können, insbesondere, ob Maßnahmen zur Stornoabwehr ergriffen wurden.
Handelsvertreter: Recht auf Buchauszug
Das Gesetz gibt Handelsvertretern das Recht, von Unternehmern eine Auskunft über alle provisionspflichtigen Geschäfte zu erhalten. Dieser ‚Buchauszug‘ versetzt den Handelsvertreter in die Lage, unter Vergleich mit den Unterlagen, die Provisionsabrechnungen des Unternehmers zu prüfen.
Handelsvertretervertrag: Rechte und Pflichten nach Beendigung
Ist der Vertrag beendet, kann der Handelsvertreter frei tätig werden. Ihm ist es erlaubt, in direkten Wettbewerb zu dem ehemaligen Unternehmen zu treten und er darf unter anderem als Versicherungsmakler tätig werden. Insbesondere darf er Kunden des Unternehmens abwerben.
Ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages
Bei der ordentlichen Kündigung kann der Handelsvertretervertrag innerhalb der Fristen beendet werden, die in dem Vertrag vereinbart sind oder die sich aus dem Gesetz ergeben. Bei einer ordentlichen Kündigung gehen in der Regel aber Ausgleichsansprüche verloren. Was es zu beachten gilt.
Rückholanrufe ohne Kundeneinwilligung sind wettbewerbswidrig
Das Landgericht Hannover entschied, dass Anrufe und Mails an ehemalige Kunden, mit dem Ziel, diese zurückzugewinnen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Auch ein wettbewerbswidriges Verhalten des den Kunden neu betreuenden Maklers ändert daran nichts.
Keine Haftung des Versicherungsmaklers für fehlende Risikolebensversicherung
Das Oberlandesgericht Dresden stärkt die Rechte von Versicherungsmakler(innen) und hat entschieden, dass diese ohne besondere Umstände nicht verpflichtet sind, Kunden zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zu raten. Der Fall betraf eine Klägerin, die ihren Versicherungsmakler verklagte, weil ihr verstorbener Ehemann keine ausreichende Absicherung im Todesfall hatte. Sie forderte einen Schadensersatz von 500.000 Euro.
Großinsolvenzen steigen um mehr als ein Drittel, Schäden sind nahezu verdoppelt
Die Insolvenzen in Deutschland steigen an und der Trend dürfte sich durch die Rezession im Jahresverlauf fortsetzen. Bis Ende 2024 rechnet Allianz Trade für die Bundesrepublik mit einer Zunahme der Pleiten um 21 Prozent. Damit dürften die Fallzahlen Ende des Jahres etwa 15 Prozent über dem Niveau von 2019 und damit vor der Pandemie liegen. Erst in 2025 wird ein Abflachen der Zahlen erwartet.
BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Einbruchdiebstählen
Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem Urteil die Rechte der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung aufgrund von Einbruchdiebstählen.
Die Zukunft ist digital: moderne Arztpraxen absichern
Die Fakten für einen modernen Praxisbetrieb und das unternehmerische Risiko unterscheiden sich nicht sehr von anderen hochtechnisierten (Dienstleistungs)unternehmen, die auch sensible Kundendaten verarbeiten und verwalten. Versicherungsmaklerbüros sollten diesen Status quo in ihrer Kundenberatung berücksichtigen.
Elementar wichtig: Prävention in der Wohngebäudeversicherung
Die SHB-Versicherung hatte schon beim Relaunch ihrer Wohngebäudeversicherung ankündigt, Schadenprävention noch stärker zu unterstützen. Vorstand Wolfgang Rieke erklärt dazu, dass der Versicherer aus Königswinter dafür mit dem Heidelberger Start-up Enzo kooperiert.