Neuer Qualitätsanspruch in der VSH

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) spielt auch bei Versicherungsmaklern eine bedeutende Rolle. Seit Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht am 22.05.2007 ist die VSH eine gesetzliche Pflichtversicherung, deren vorgeschriebener (Mindest-)Umfang in § 12 VersVermV festgehalten ist.

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Ein Beitrag von Christian Henseler, Geschäftsführer CGPA Europe Underwriting GmbH

Aktuell sieht der Gesetzgeber eine Mindestdeckungssumme von 1.300.380 Euro je Versicherungsfall und 1.924.560 Euro für alle Schäden innerhalb eines Jahres vor. Bei diesen gesetzlichen Mindestanforderungen handelt es sich jedoch nur um eine Grunddeckung. Das zu versichernde Risiko des Versicherungsmaklers erfordert grundsätzlich einen weit darüber hinausgehenden Versicherungsschutz.

Im Fokus: das Qualitätslevel

Die Haltung der Vermittler zu dieser Pflichtversicherung hat sich in den knapp 16 Jahren seit Einführung stark verändert. Während 2007 die Notwendigkeit oftmals nicht gesehen wurde, besteht heute eine große Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Produkten und höheren Deckungssummen.

Die Gründe dafür sind vielseitig: Die Anspruchsmentalität ist in den letzten Jahren enorm gestiegen, die Rechtsprechung stets sehr verbraucherfreundlich, denn regelmäßig wurden in den letzten Jahren neue Gesetze erlassen, die den Berufsstand des Versicherungsmaklers betreffen. Im Ergebnis wird die Materie umfangreicher und auch komplexer. Doch davon unabhängig birgt der Beruf des Versicherungsmaklers eine Vielzahl von „Grundrisiken“. Beispiele aus der Praxis gibt es viele:

  • Ein Zahlendreher in der IBAN führt zu einer Nichtzahlung der Prämie und der Kunde hat keinen Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Erstprämie.
  • Ein falsches Beginndatum führt dazu, dass der Versicherungsschutz für den Kunden erst ab dem 01.03. statt ab dem 03.01. beginnt.
  • Ein elektronisch gestellter Antrag kommt nicht beim Versicherer an und das Maklerunternehmen stellt dies erst drei Wochen später fest.
  • Alle drei Beispiele eint das gleiche Risiko

    Sollte in der Zwischenzeit ein Schadenfall eintreten, wird der Kunde den Versicherungsmakler in Anspruch nehmen. Und hier handelt es sich lediglich um Flüchtigkeitsfehler.

    Das Risiko von Beratungsfehlern und falschen oder unterlassenen Informationen ist ungleich höher. Man denke beispielsweise daran, dass folgende Punkte vom Versicherungsmakler in der Kundenberatung nicht angesprochen wurden und infolge eines nicht versicherten Schadens ein Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird:

    • Der Fahrerschutz in der Kfz-Versicherung
    • Der Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung
    • Die Elementarschadendeckung in der Hausrat- oder Gebäudeversicherung
    • Die Ausfalldeckung in der Privathaftpflicht
    • Die Beitragsbefreiung bei BU in der Altersvorsorge
    • Die Arbeitsunfähigkeitsversicherung beziehungsweise das Krankentagegeld in Zusammenhang mit einer Beratung zur Berufsunfähigkeit
    • Eine nicht vorhandene Absicherung des Pflegefallrisikos
    • Die „Nichtberücksichtigung“ von ereignisabhängigen und -unabhängigen Optionen
    • Et cetera
    • „Selbstverständlich hätte mein Mandant dieses Risiko in den Versicherungsschutz integriert, wenn Sie Ihrer Beratungs- und Informationspflicht nachgekommen wären!“ So oder so ähnlich wird die Argumentation des Anwalts auf der Gegenseite lauten. Die Dokumentation der Beratung (und natürlich die Aushändigung derselben an den Kunden) kann in einem solchen Fall eine entscheidende Rolle spielen.

      Lässt sich damit im Nachhinein beweisen, dass der Kunde bewusst auf eine Absicherung verzichtet hatte, über die eine Aufklärung stattgefunden hat, ist der Anspruch in aller Regel schnell vom Tisch.

      Besteht jedoch keine Beratungsdokumentation, so gilt laut BGH die Beweislastumkehr. In einem Urteil aus 2014 heißt es dazu:

      „Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.“

      In diesem Fall kann es durchaus zu Komplikationen mit dem eigenen VSH-Versicherer kommen. Um Versicherungsmaklern eine bestmögliche Absicherung zu bieten, hat die CGPA Europe Underwriting GmbH in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte das „All Risk Michaelis Cover“ entwickelt.

      All-Risk-Deckung für Versicherungsmakler

      Dabei handelt es sich um die erste Allgefahrendeckung (All Risk Cover) für Versicherungsmakler*innen auf dem deutschen Markt. Versicherungsschutz besteht demnach für alle Gefahren und Risiken, die nicht explizit ausgeschlossen sind. Sofern nicht ausgeschlossen, besteht zudem Versicherungsschutz im Rahmen einer erweiterten AHB-Deckung für die Büro-/Betriebshaftpflichtversicherung, die eine Innovationsund eine Vorversicherungs-Garantie beinhaltet.

      Auch wenn es sich um eine All-Risk-Deckung handelt, werden in den Versicherungsbedingungen zahlreiche Leistungserweiterungen genannt, die den Versicherungsumfang verdeutlichen, zum Beispiel:

      • Eine fehlende Beratungsdokumentation gefährdet nicht den Versicherungsschutz.
      • Der Versicherer verzichtet auf eine Quotelung bei grober Fahrlässigkeit sowie auf sein Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall und auch die immer häufiger in den Fokus rückenden Tätigkeiten, die mit Servicegebühren vergütet werden, sind mitversichert.
      • Zudem punktet das All Risk Michaelis Cover mit der sogenannten Dreifach-Garantie: Diese beinhaltet sowohl eine Bestleistungs-Garantie, die Innovations-Garantie (Update-Klausel) als auch eine Vorversicherungs-Garantie (Besitzstands-Klausel) im Bereich der Versicherungsvermittlung.

        Eine exklusive Deckungserweiterung bietet darüber hinaus die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte bei Streitigkeiten mit Behörden. Diese Deckung beinhaltet außergerichtliche Unterstützung bei Auseinandersetzungen mit beispielsweise der IHK, der BaFin oder dem Ombudsmann. Es lohnt sich also, einen Blick in das weit über die oben genannten Leistungen hinausgehende Bedingungswerk zu werfen.

        10.000.000 Euro zusätzliche VSH-Deckungssumme

        Versicherungsmakler*innen, die zum Erstellen ihrer Dokumente (zum Beispiel des Maklervertrags) die Plattform APP-RIORI der Kanzlei Michaelis verwenden, profitieren neben ihrer eigenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von einer weiteren, zusätzlichen Absicherung in Höhe von 10.000.000 Euro.

        Hierbei handelt es sich um einen Gruppen Exzedenten, bei dem die Deckungssumme pro Jahr für alle Anwender von App-Riori.de einmal zur Verfügung steht.

        Aus Sicht eines VSH-Versicherers wie der CGPA Europe ist es sehr wichtig, dass die von Versicherungsmakler*innen verwendeten Dokumente stets dem aktuellen Stand entsprechen und somit keinerlei juristische Angriffsfläche bieten.

        CGPA stellt daher allen Versicherungsmakler*innen, die ihre VSH bei CGPA unterhalten, APP-RIORI kostenlos zur Verfügung! Den entsprechenden Link zur Registrierung erhalten alle Versicherungsnehmer*innen mit der Zusendung des Versicherungsscheins.

        Bedingungen

        Die vollständigen Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie den Online-Tarifrechner finden Sie hier.

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Augen auf beim Versichererwechsel!

Vielerorts verfolgen Kunden – und leider auch einige Makler – die Umdeckung eines Versicherungsvertrag mit zu wenig Aufmerksamkeit. Da dies zu den fehleranfälligsten Bereichen der Maklertätigkeit gehört, lohnt es im Sinne der Haftungsprävention ihre rechtlichen Implikationen anhand eines aktuellen Urteils nachzuvollziehen.

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