Hand aufs Herz: Gibt es überhaupt Schäden in der VSH für Versicherungsmakler?

Als im Jahr 2007 die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in Deutschland umgesetzt wurde, schien es fast kein anderes Wort mehr zu geben: „Haftung“ war in aller Munde. Dabei gab es diese natürlich schon vorher, nur jetzt wurde sie schriftlich thematisiert.

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Für die Anbieter von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen war dies eine Steilvorlage. Der eine oder andere wird sich vielleicht noch an einen als Skelett verkleideten Menschen erinnern, welcher auf der DKM herumlief und dabei ein Schild emporhielt, auf welchem stand: Haftung! Auch dahinter stand ein Versicherungsmakler, der im Bereich VSH tätig war und so auf sich aufmerksam machen wollte.

Christian Henseler, Geschäftsführer, CGPA Europe Underwriting

Im Grunde genommen hat sich das bis heute, 13 Jahre später, nicht geändert. Immer wieder werden neue Produkte von Versicherungsgesellschaften mit dem Vermerk „haftungssicher“ angepriesen. Selbst Anfang des Jahres 2020 noch nannte ein Marktteilnehmer seine neue Produktpalette „Maklerhaftungskonzepte“. Das könnte man auch falsch verstehen und denken, man hafte automatisch, wenn man diese Konzepte vermittle.

Damit kein Missverständnis aufkommt: Natürlich gibt es die Haftung eines Versicherungsmaklers. Das Thema ernährt tagtäglich große Anwaltskanzleien genau wie eine große Zahl an Anbietern von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen. Hin und wieder lesen wir auch in der Fachpresse von einem spannenden Versicherungsfall. Doch das verhält sich ähnlich wie in anderen Versicherungssparten: Die täglichen Schäden sind einfach nicht spektakulär genug für einen Presseartikel. Da muss es schon ein SUV sein, der in eine Menschenmenge rast oder die Gasexplosion im Mehrfamilienhaus.

Haftung eines Versicherungsmaklers

Die Haftung eines Versicherungsmaklers entsteht entweder aus einem Beratungsfehler oder einer Unterlassung. Ein Beratungsfehler wäre beispielsweise die Behauptung, der Kunde könne bei einer Basisrente jederzeit über sein eingespartes Kapital verfügen. Oder die Aussage, diese eine Vorerkrankung sei nicht wichtig und müsse nicht angegeben werden. Übrigens ein „Klassiker“ in der Vermögensschaden-Haftpflicht.

Vorsicht ist immer angeraten bei einem Wechsel des Versicherers. Vor allem in der Sachversicherung. Leistet der neue Versicherer nicht im Schadenfall und es stellt sich heraus, dass der Schaden in dem bisherigen Vertrag versichert gewesen wäre, wird es unangenehm für den Versicherungsmakler. Auch dies fällt unter die Rubrik Beratungsfehler.

Eine Unterlassung hingegen ist in der Regel durch das Vergessen oder das Übersehen einer Handlung gekennzeichnet und stellt ein enormes Gefahrenpotenzial dar. Während der Beratungsfehler durch Kompetenz, Weiterbildung und Spezialisierung minimalisiert wird, kann kein Vermittler behaupten, vor einer Unterlassung gefeit zu sein. Wenn Mitarbeiter im Betrieb des Versicherungsmaklers vorhanden sind, erhöht sich dieses Risiko unweigerlich.

Ebenfalls ein Klassiker ist in diesem Zusammenhang die Herausgabe einer evb. Wie wir alle wissen, ist dies nichts anderes als eine vorläufige Deckung und beinhaltet, sofern nichts anderes beantragt wird, nur die Haftpflichtversicherung in dem gesetzlich geforderten Umfang. Während einige Versicherungsgesellschaften von sich aus bereits eine Kaskodeckung inkludieren, muss diese bei anderen Versicherern wiederum gesondert beantragt werden. Auch die Eingabe einer gewünschten Kasko im Tarifprogramm bedeutet nicht automatisch, dass diese auch in der vorläufigen Deckung enthalten ist. Allzu häufig ist dies auch ein Thema in Maklerforen in sozialen Medien.

Haftung im Bereich Unterlassung

Die größte Haftungsursache im Bereich der Unterlassung ist das Vergessen. Der Vermittler vergisst zum Beispiel, die Fahrräder in der Hausratversicherung einzuschließen. Das kann ebenso der Wegfall der Betriebshaftpflichtversicherung, in welcher die private Haftpflicht mitversichert war, wegen Risikofortfall sein und der Vermittler übersieht, den privaten Schutz in Auftrag zu geben. Ein anderes Beispiel ist das simple Nicht-Weiterleiten eines Antrags beziehungsweise eines vom Kunden angenommenen Angebots.

Vielleicht werden Sie sich sagen, so etwas würde Ihnen nie passieren. Aber die Gründe dafür können verschiedener Natur sein. Das können beispielsweise technische Gründe sein (die E-Mail ist beim Versicherer nie angekommen), krankheitsbedingte Ursachen (Sie sind eine Woche arbeitsunfähig und vergessen den Antrag) oder ganz einfach: Der Antrag verheddert sich in einer Büroklammer und wird mit einem anderen Vorgang falsch abgelegt.

Ein besonderer Fall war durch die Änderung der Vermittlernummern durch den Versicherer entstanden. Der Versicherungsmakler hatte seine Tarifsoftware so eingestellt, dass elektronisch erzeugte Anträge automatisch per E-Mail an den Versicherer versandt wurden. Durch die Änderung der Vermittlernummern wurde dieser Automatismus unterbunden und der Vermittler hätte die Nummer manuell zuerst abändern müssen in seinem Programm. Zwar wurde der Vermittler per E-Mail darüber informiert, dass der Antrag nicht zugestellt werden kann, aber aufgrund des immer gleichen Aufbaus der E-Mail ist ihm dies nicht aufgefallen und der Kunde hatte keinen Versicherungsschutz für den im Anschluss entstandenen Schaden.

Dennoch gilt bei allem vorhandenen Haftungspotenzial: Zunächst muss der Vermittler einen Fehler (Beratungsfehler oder Unterlassung) begehen. Dann muss aufgrund dieses Fehlers dem Kunden ein Schaden entstehen, der nicht vom Versicherer reguliert wird. Und dann muss auch noch der Kunde einen Haftpflichtanspruch an seinen Vermittler herantragen. Zweifelsohne passiert dies bei rund 46.000 Maklern häufig genug. Dennoch sind die Schadenquoten in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung grundsätzlich gut.

Denken Sie also immer daran: Das „haftungssicherste“ Produkt nutzt Ihnen nichts, wenn Sie vergessen, den Antrag an den Versicherer weiterzuleiten.

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