Zahnimplantate fallen grundsätzlich nicht unter den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hiervon ausgenommen sind nur Leistungen im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung bei besonders schweren Fällen, soweit seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss festzulegende Ausnahmeindikationen vorliegen.
Eine vom Zahnarzt empfohlene implantologische Versorgung, um eine entzündliche Irritation der Mundschleimhaut zu verhindern, fällt nicht darunter.
Das bestätigte das Bundessozialgericht in einem Urteil (B 1 KR 8/21 R). Die Klägerin blieb damit auf rund 6.500 Euro Kosten sitzen. Schutz vor hohen finanziellen Eigenbeteiligungen bieten private Zahnzusatzversicherungen.
Allerdings sollte man beim Abschluss darauf achten, dass auch hochwertiger Zahnersatz, etwa Implantate und implantatgetragener Zahnersatz inklusive Knochenaufbau, mitversichert ist, empfiehlt die uniVersa.
Zudem sollten die Kosten bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte übernommen werden und keine Begrenzung durch tarifliche Preis-/Leistungsverzeichnisse erfolgen.
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