Finanzanlagenvermittler fallen nicht in Anwendungsbereich der Offenlegungs-VO

Veröffentlichung: 26.05.2021, 10:05 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Im Rahmen erweiternder Nachhaltigkeitserwägungen wurden in der EU-Verordnung 2019/2088 (Offenlegungs-VO) neue Offenlegungspflichten im Vermittlersektor beschlossen. Als Verordnung entfaltet dieser Beschluss unmittelbar Rechtskraft und muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. Kerngehalt der Regelung ist die Anpassung des Homepage-Auftritts.

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin Riccarda-Katharina Graul.

Die EU-Verordnung 2019/2088 ist bereits zum 10.03.2021 in Kraft getreten. Bisher stellte sich auch noch die Frage, ob Finanzanlagenvermittler*innen in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung 2019/2088 (Offenlegungs-VO) fallen.

Neue Verordnung – Neue Pflichten für Vermittler?

Finanzdienstleister müssen seit dem 10.03.2021 offenlegen, wie Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten Berücksichtigung finden. Sie sind verpflichtet Anleger darüber informieren, inwieweit ökologische und soziale Kriterien und Standards der guten Unternehmensführung Beachtung finden.

Die Informations- und Offenlegungspflichten umfassen dabei Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzdienstleisters sowie Veröffentlichungen in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten (vgl. hierzu: Neue Verordnung – Neue Pflichten für Vermittler?).

Ungeklärt war bislang die Frage, ob Finanzanlagenvermittler*innen mit Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (Offenlegungsverordnung) fallen oder über die in Deutschland umgesetzte fakultative Ausnahme in Artikel 3, MiFID II von der Offenlegungsverordnung ausgenommen sind.

Einschätzung der BaFin zu Finanzanlagevermittler*innen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nunmehr auf ihrer Homepage eine kurze Einschätzung dahingehend abgegeben, dass Finanzanlagenvermittler nicht Adressat der Offenlegungs-VO sind.

Zur Begründung führt die BaFin an, dass Finanzanlagevermittler gem. § 34 f Abs. 1 GewO innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG tätig sein müssen, somit kein Finanzdienstleistungsinstitut und mithin auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind.

Vom Wortlaut der Verordnung her fallen Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO demnach nicht unter die Offenlegungs-VO.

Einer Verpflichtung, Nachhaltigkeits-Informationen im Rahmen des eigenen Internetauftritts zu veröffentlichen beziehungsweise vorvertragliche Informationen im Rahmen der Beratungsdokumentation aufzunehmen, unterliegen Finanzanlagenvermittler*innen daher nicht.

Ob die BaFin an ihrer aktuellen Einschätzung festhalten wird oder ihre Ansicht über den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift nochmal ändert, ist derzeit noch nicht absehbar. Aus diesem Grunde raten wir den betroffenen Vermittlern an, sich weitergehen über diese Thematik zu informieren.

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