Wirecard Insolvenz: Schadenersatzansprüche der Aktionäre und Anleger sind gleichrangig

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG hat die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) dem Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé das Rechtsgutachten von Herrn Professor Dr. Georg Bitter von der Universität Mannheim vorgelegt.

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Der Rechtsgutachter bestätigt mit Datum 16. März 2021 die Schadensersatzforderungen von Aktionären und Anlegern in Wirecard-Finanzinstrumenten als gleichrangige Insolvenzforderungen zu den Forderungen sonstiger Gläubiger.

Professor Bitter ist einer der führenden und renommiertesten Experten für kapitalmarktrechtliche Fragestellungen im Insolvenzrecht. Er war schon in vielen anderen prominenten Insolvenzfällen in Deutschland erfolgreich als Gutachter tätig (u.a. Lehman Brothers, Mobilcom, Prokon, Phoenix Kapitaldienst, Chips & More).

„Der Rechtsgutachter bestätigt damit die von unserer Kanzlei stets geäußerte Rechtsüberzeugung und erteilt einer kürzlich überraschend aufgestellten gegenteiligen und vereinzelt gebliebenen rechtlichen These des Professors Thole eine klare Absage.

Mit der unhaltbaren These von Thole sollte der Insolvenzverwalter offenkundig zu einem nicht zu vertretenden Bestreiten der Anlegerforderungen gedrängt werden. Resultat dessen wären tausende von Feststellungsklagen und damit droht eine unnötige Belastung der Insolvenzmasse durch ganz erhebliche Kosten“, sagt Rechtsanwalt Andreas W. Tilp, Geschäftsführer von TILP.

TILP hat mittlerweile über 10.100 Forderungsanmeldungen von Aktionären und Anlegern der Wirecard AG beim Insolvenzverwalter angemeldet. Das heute eingereichte Rechtsgutachten von Professor Bitter war von TILP gemeinsam mit der von der Karlsruher Kanzlei Kathmann & Gebhard vertretenen internationalen Kanzlei und Litigation Funding Gesellschaft DRRT beauftragt worden.

Insgesamt haben TILP und die DRRT-Gruppe mit über 100 institutionellen Investoren Insolvenzforderungen in Höhe von über 2 Milliarden Euro angemeldet.

Am 15. April 2021 findet nun der Prüfungstermin am Amtsgericht (Insolvenzgericht) München statt. Gegenstand der Prüfung sind Grund, Betrag und Vorrecht (Rang) der angemeldeten Forderungen.

Von einer Gläubigerin war im Vorfeld der ersten Gläubigerversammlung vom November 2020 ein Parteigutachten des Professors Thole vorgelegt worden, wonach Aktionäre und Anleger erst nachrangig gegenüber anderen Gläubigern, insbesondere Fremdkapitalgebern, zu bedienen seien. Forderungen seitens der Anleger würden damit praktisch „ins Leere“ laufen.

Anhand des heute vorgelegten Rechtsgutachtens kann sich der Insolvenzverwalter Dr. Jaffé nunmehr seine eigene Rechtsmeinung im Sinne aller Wirecard-Geschädigten noch rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bilden.

„Die Rechtsauffassung von Thole findet keinen Halt im Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes“, erläutert Rechtsgutachter Professor Bitter. „Anleger, gleich ob Aktionär, Anleihegläubiger oder Anleger in derivativen Finanzinstrumenten auf Wirecard-Finanzinstrumente, sind im Insolvenzverfahren gleichrangig zu anderen Gläubigern im Rang des § 38 InsO zu behandeln“, schließt Bitter seine Erläuterungen.

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