P&R Container: Vermittlerhaftung der Banken wurde bestätigt

Durch ein von unserem Kollegen Rechtsanwalt Glameyer erstrittenes aktuelles Urteil des Landgerichts Kleve vom 22.12.2020 ist erneut eine Bank zum vollumfänglichen Ersatz des ihrem Kunden durch die Vermittlung von Containern der P&R Gruppe entstandenen Schadens verurteilt worden.

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Folgt man der Begründung des Gerichtes, so haftet nicht nur diese Bank ihren Kunden für die durch die Vermittlung der P&R Container entstandenen Schäden, sondern auch andere Banken. Ein Beitrag der Kanzlei Michaelis in Kooperation mit der Anwaltskanzlei Glameyer.

1.      Die P&R Pleite – der Schaden der Anleger

Durch die P&R-Pleite im Sommer 2018 haben bis zu 54.000 Anleger einen Großteil ihres investierten Geldes verloren. Im Rahmen der Insolvenzverfahren hat sich herauskristallisiert, dass es sich bei dem Anlagekonstrukt der P&R-Gruppe seit Jahren um ein „Schneeballsystem“ gehandelt hat. Die Verantwortlichen haben die Anleger offensichtlich über die Anzahl der vorhandenen Container getäuscht. Von den angeblich rund 1,6 Millionen Containern die den einzelnen Anlegern als Eigentümern gehören sollten, existieren tatsächlich wohl nur 618.000 Container und diese befinden sich zudem in einem wesentlich schlechteren Zustand als prospektiert.

Verborgen bleiben konnte dies über lange Jahre vor allem deshalb, da die einzelnen Anleger entgegen der falschen Prospektdarstellungen und Aussagen der vermittelnden Banken gerade kein Eigentum an Containern erworben haben, da keine konkrete Containerzuweisung erfolgte. Das fehlende Eigentum hat neben dem Insolvenzverwalter zwischenzeitlich auch das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 10.07.2020 bestätigt.

Bei Betrachtung der Gesamtsituation dürfte den meisten Anlegern mittlerweile bewusst geworden sein, dass sie auf keine großen Quoten im Rahmen der Insolvenzverfahren hoffen können. Hinzu kommt, dass seitens des Insolvenzverwalters angekündigt worden ist, die in den letzten vier Jahren von den Emittenten geleisteten Mietzahlungen von den Anlegern im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO zurückzufordern. Diesbezüglich führt der Insolvenzverwalter bereits erste Klagen gegen die geschädigten Anleger vor Gericht. Sollte er diese Klagen gewinnen, droht den bereits geschädigten Anlegern weiterer Schaden.

Darüber hinaus war bereits deutlich der Presse zu entnehmen, dass bei den hinter der P&R-Gruppe stehenden Personen angesichts des gigantischen Schadens wohl nichts zu holen sein dürfte.

2.      Die Vermittlerhaftung der Banken

Deshalb stellt sich vielen Geschädigten die immer drängendere Frage, inwieweit ihre Bank, die ihnen diese Kapitalanlage vermittelt hat, möglicherweise für den Ihnen entstandenen Schaden aufkommen muss und ob ihre Bank sie bei der Vermittlung der P&R Container fehlerhaft aufgeklärt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schulden sowohl der Anlagevermittler als auch der Anlageberater dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Das Landgericht Kleve hat dabei im aktuellen Urteil vom 22.12.2020 betont, dass zur Bestimmung dieser Informationen das Pflichtprogramm nach den Bestimmungen der §§ 11 ff. der Finanzanlagenvermittlungsverordnung heranzuziehen ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen führt zu einer fehlerhaften Anlageberatung und damit zur Haftung der beratenden Bank.

Im vorliegenden Fall hatte die Bank es laut Gericht unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass auch nach der - vom Gericht unterstellten - Eigentumsverschaffung an den von der P&R erworbenen Containern ein erhebliches Risiko durch die Haftung für die Container und nicht bezahlte Standgebühren besteht, welches über den Totalverlust hinausgehen konnte. Damit hatte die beklagte Bank es unterlassen, den Kläger über dieses, über das Totalverlustrisiko hinausgehende bis hin zu seiner Privatinsolvenz führende, Verlustrisiko hinzuweisen.

Auf die Frage möglicher weiterer Beratungsfehler kam es im vorliegenden vom Landgericht Kleve entschiedenen Fall folglich nicht mehr an.

3.      Fehlende Plausibilität des Anlagekonzepts

Unabhängig davon, sind die Containeranlageprodukte der P&R Gruppe nach Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Glameyer bereits nicht plausibel gewesen und die beklagte Bank hätte dies im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung unschwer erkennen können und müssen.

Denn der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater sind verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Wird dies unterlassen, muss darauf hingewiesen werden. Die beklagte Bank hatte offensichtlich weder das eine noch das andere getan.

Sowohl im Emissionsprospekt, als auch in allen anderen Werbematerialien der P&R-Gruppe hatte diese gegenüber den Anlegern stets damit geworben, dass der Kunde Eigentümer der von ihm gekauften Container werde und dass diese Investition in echte Sachwerte für den Anleger aufgrund des Eigentums an den Containern sehr viel Sicherheit gewährleiste.

Dies ist jedoch erkennbar falsch und hätte nach Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Glameyer von den vermittelnden Banken im Rahmen der ihnen obliegenden Plausibilitätsprüfung der Containerprodukte der P&R-Gruppe bemerkt werden müssen.

Den vermittelnden Banken hätte im Rahmen der ihnen obliegenden Plausibilitätsprüfung problemlos bereits beim Durchlesen eines der „Kauf- und Verwaltungsverträge“ auffallen müssen, dass - entgegen der vielfachen Prospektaussagen - die Anleger durch diese Verträge gerade kein Eigentum an irgendwelchen Containern erwerben sollten und konnten.

In diesen „Kauf- und Verwaltungsverträgen“ ist folgendes geregelt: Mit dem Kaufvertrag „erwirbt“ der Anleger eine bestimmte Anzahl an Containern eines bestimmten Typs, ohne dass feststeht, welche konkreten Container dies sein sollen. Im Hinblick auf die Eigentumsübertragung dieser unbestimmten Container wird im Kaufvertrag selbst auf den nachfolgenden, auf gleichem Blatt abgedruckten Verwaltungsvertrag verwiesen, der die Eigentumsübertragung der erworbenen Container ersetzen soll.

Dieser verweist im Hinblick auf die Frage, um welche konkreten Container es sich handeln soll, wiederum auf den vorstehenden Kaufvertrag aus welchem sich gerade kein konkreter Container ergibt. Allein durch Abschluss des „Kauf- und Verwaltungsvertrages“ sollte der Eigentumsübertragungsvorgang abgeschlossen sein, ohne dass weitere Handlungen der Anleger im Anlagekonzept vorgesehenen gewesen sind.

Damit ist nach dem Anlagekonzept der Containerprodukte der P&R ein Eigentumserwerb der Anleger an einem oder mehreren konkreten Containern bereits konzeptionell ausgeschlossen gewesen. Für einen Eigentumserwerb an einem oder mehreren Containern ist nach dem deutschen Sachenrecht eine Zuordnung konkreter Container zu einem konkreten Käufer erforderlich.

Daran mangelt es bei den „Kauf- und Verwaltungsverträgen“ mit denen die Anleger Container von der P&R-Gruppe „kaufen“ konnten erkennbar.

Für die vermittelnde Bank ist im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung problemlos durch einfaches aufmerksames Lesen der „Kauf- und Verwaltungsverträge“ mit denen die Container der P&R-Gruppe den Anlegern „verkauft“ worden sind, erkennbar gewesen, dass durch den Abschluss eines solchen Vertrages kein Eigentum an einem oder mehreren Containern von den Anlegern erworben werden konnte. Dadurch ist klar gewesen, dass die von der P&R-Gruppe angebotenen Containerprodukte nicht plausibel gewesen sind.

Diese Problematik der fehlenden Plausibilität betrifft alle von den verschiedenen Banken vermittelten Containerprodukte der P&R-Gruppe, wodurch eine Haftung der vermittelnden Banken gegenüber Ihren Kunden wegen Verletzung der ihnen obliegenden Pflicht zur Plausibilitätsprüfung gegeben sein könnte und entsprechende Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die vermittelnde Bank im Raum stehen.

4.      Weitere Urteile zur Vermittlerhaftung in Sachen P&R

Dass es sich bei der Haftung der vermittelnden Banken um keinen Einzelfall handelt, zeigt ein weiteres Urteil des Landgerichts Kleve vom 05.05.2020, durch welches die dort verklagte Bank mit fast identischer Begründung ebenfalls zum Ersatz des ihren Kunden durch die fehlerhafte Anlageberatung entstandenen Schadens verurteilt worden ist.

Aber auch ein Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.02.2020, durch welches eine weitere Bank mit nahezu identischer Begründung des Gerichtes wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung der Container der P&R-Gruppe vollumfänglich zum Ersatz des ihrem Kunden entstandenen Schadens verurteilt worden ist, verdeutlicht dies.

Diese Urteile fügen sich in eine Reihe weiterer Urteile zugunsten der geschädigten Anleger in Sachen P&R, wie zum Beispiel das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.11.2019 oder das Urteil des Landgerichts Krefeld.

5.      Handlungsbedarf für die geschädigten Anleger

Vor dem Hintergrund, dass mit keiner vernünftigen Insolvenzquote zu rechnen ist, eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter hinsichtlich der bereits erhaltenen Mietzahlungen droht und die Ansprüche der geschädigten Anleger der Containerprodukte der P&R-Gruppe gegen die vermittelnden Banken Ende 2021 zu verjähren drohen, dürfte es jetzt für die geschädigten Anleger an der Zeit sein, sich an einen in den Sachverhalt eingearbeiteten auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Dort sollte geprüft werden, ob die das Produkt vermittelnde Bank möglicherweise wegen fehlerhafter Anlagevermittlung dem Anleger für den entstandenen Schaden haftet. Dies scheint naheliegend, wenn sich nicht etwas anderes aus einer Beratungsdokumentation ergibt.

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