Ein Fußgänger kann keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten und muss mit gewissen Unebenheiten rechnen. Dies gilt auch, wenn er einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, trägt und hierdurch seine Sicht beeinträchtigt wird. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Ein Fußgänger stürzte auf dem Gehweg wegen einer Unebenheit, die er nicht gesehen hatte, weil er eine Getränkekiste trug. Dabei hat er eine Mittelhandfraktur erlitten, deren Folgen ihm noch heute zu schaffen machen. Der Boden sei an der Sturzstelle etwas abschüssig und weise auf einer Länge von 30 cm einen Höhenunterschied von mehr als 4 cm auf. Der Stadt Köln ist nach Aussage des Fußgängers der schlechte Zustand des Gehwegs durch Beschwerden von Anwohnern bekannt. Der Kläger nahm die Stadt Köln aufgrund des Sturzereignisses auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.
Nachdem das Landgericht die Klage zurückgewiesen hatte, wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 19. Februar 2020 darauf hin, dass die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil keine Aussicht auf Erfolg habe, hat er das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. April 2020 zurückgewiesen.
Beherrschbare Gefahrenquelle
Das Oberlandesgericht konnte bei denen von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder und vorgetragenen Umstände keine für ihn bei Benutzung des Gehwegs nicht erkennbare und nicht mehr beherrschbare Gefahrenquelle erkennen.
Es war eine großflächige leichte Mulde mit zahlreichen höherstehenden Pflastersteinen. Etwa 10 nebeneinanderliegende Pflastersteine haben eine Kante gebildet, über die der Kläger nach seinem Vortrag gestolpert ist. Diese Kante ist jedoch für Fußgänger bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowohl erkennbar als auch beherrschbar.
Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, warum der Kläger diese Kante zu keinem Zeitpunkt gesehen hat. Der vor dem Bauch getragene Getränkekasten genüge insoweit auch in Anbetracht der Länge des bis zum Sturz zurückgelegten Weges nicht als Rechtfertigung dafür, dass der Kläger die Unebenheit nicht sehen konnte. Zu irgendeinem Zeitpunkt auf der zurückgelegten Strecke hätte er als aufmerksamer und sorgfältiger Fußgänger den von ihm zu überwindenden Weg überblicken können und müssen.
Beschluss vom 8. April 2020 (Oberlandesgericht Köln, Az. 7 U 298/19)
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