Gut zu wissen! Auch ohne Verbotsschild darf in einer Straße, die schmaler als 5,50 Meter ist, in der Regel auch gegenüber einer Grundstückseinfahrt nicht geparkt werden. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (3 C 7.17) ergibt sich dieser Orientierungswert.
Die Württembergische Versicherung kommentiert die Rechtsprechung des vorliegenden Falls, bei dem ein Hauseigentümer nicht mehr hinnehmen wollte, dass Fahrzeuge gegenüber seiner Garageneinfahrt parkten und er nur mühevoll aus- und einfahren konnte. Er war der Ansicht, dass das Parken unzulässig ist. Deshalb beantragte er bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass ein Parkverbotsschild aufgestellt wird. Die Behörde war dazu nicht bereit und er reichte Klage beim Verwaltungsgericht ein, die allerdings nicht in allen Instanzen durchkam.
Die Straßenbreite ist entscheidend
Laut Bundesverwaltungsgericht ist das Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten auch ohne Verbotsschild untersagt, wenn die Straße schmaler als 5,50 Meter ist. Im entschiedenen Fall war die Anliegerstraße genau 5,50 Meter breit. Hinzu kam als weitere Rangierfläche ein Gehweg mit einer Breite von 1,15 Meter, der überfahren werden musste, um von der Garage auf die Straße zu gelangen.
In einem Fahrversuch, den das Verwaltungsgericht in erster Instanz angeordnet hatte, musste der Hauseigentümer mit seinem 4,92 Meter langen Fahrzeug dreimal rangieren, um aus der Garage herauszukommen. Dies sei zumutbar, sagte das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung. Dabei hob es auch darauf ab, dass es sich um eine übersichtliche Anliegerstraße mit wenig Verkehr handle und mehrmaliges Rangieren gefahrlos möglich sei. Außerdem sei der Hauseigentümer für die bestehenden Erschwernisse mitverantwortlich, weil er eine abschüssige enge Zufahrt zur Garage gebaut habe, was nicht notwendig gewesen wäre.
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