Der Waldeigentümer haftet nicht für sogenannte „waldtypische Gefahren“, urteilte das Oberlandesgericht Köln.
Ein Mountainbiker stürzte, als an einer abschüssigen Stelle eine Hangsicherung aus Holzstämmen den Weg kreuzte. Nach Angabe des Klägers konnte er diese nicht erkennen. Dabei verletzte er sich erheblich. Er verklagte daraufhin die Gemeinde, welcher der Wald gehört, auf Schmerzensgeld. Nach Ansicht des Mountainbikers hat sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie eine solche Gefahrenstelle auf ihrem Waldweg zugelassen habe.
Das Oberlandesgericht Köln urteilte, dass Waldbesucher damit rechnen müssen, dass Waldwege an Hängen durch Baumstämme abgestützt oder abgefangen werden und sie damit größere Stufen aufweisen können.
Zwar haben Gemeinden grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht für ihre Wege. Diese bezieht sich aber insbesondere auf Gefahren, die Passanten nicht ohne Weiteres selbst erkennen können.
Aber aus dem Bundeswaldgesetz und dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen geht hervor, dass Waldeigentümer nicht für „waldtypische Gefahren“ hafteten. Um genau so einen Fall handle es sich hier.
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt:
„Der Mountainbiker war hier auf einer abschüssigen, unübersichtlichen und von Felsgestein durchzogenen Strecke unterwegs gewesen. Wenn er diese nicht ausreichend einsehen konnte, um Hindernisse zu erkennen, hätte er nach Ansicht des Gerichts absteigen müssen.“
Beschluss vom 23. April 2019 (Oberlandesgericht Köln, Az. 1 U 12/19)
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