Restkreditversicherung: Wartefrist verstößt gegen EU-Recht

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Die Restkreditversicherung schützt vor den Folgen existenzieller Risiken. Jetzt soll für Verbraucher eine siebentägige Wartefrist eingeführt werden. Aus Sicht des GDV verstößt das gegen EU-Recht.

Die in Deutschland tätigen Versicherer kritisieren, dass im aktuellen parlamentarischen Verfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz auch Änderungen bei der Restkreditversicherung vorgenommen werden sollen. „Für uns ist diese themenfremde Ausweitung des Gesetzes nicht nachvollziehbar“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Die geplante Einführung einer siebentägigen Wartefrist zwischen dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags und einer Restkreditversicherung verstößt aus unserer Sicht eindeutig gegen die bereits verabschiedete EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Diese ist maximalharmonisierend, nationale Wahlmöglichkeiten bestehen in dieser Frage nicht.“

Laut einem Rechtsgutachten im Auftrag des GDV müssen EU-Mitgliedstaaten Produktbündelungen zulassen, also den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen Kreditvertrags oder -dienstleistungen gestatten. „Die von den Regierungsfraktionen geplante Wartefrist von sieben Tagen würde verhindern, den Kreditvertrag in einem Paket gemeinsam und damit zeitgleich mit einer Restkreditversicherung abzuschließen. Damit wäre es EU-rechtswidrig“, so Asmussen.

Über die Restkreditversicherung

Die Restkreditversicherung schützt Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer vor den Folgen existenzieller Risiken: Können Kunden ein Darlehen nicht wie vereinbart zurückzahlen, beispielsweise weil sie ihren Job verlieren oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, übernimmt die Versicherung für einen festgelegten Zeitraum die Kreditraten.

Zudem leistet sie oft Einkommensersatz bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit. Auch die Angehörigen sind geschützt, sollte der Kreditnehmer versterben. Die Restkreditversicherung kann damit einer Überschuldung, einer Privatinsolvenz oder ganz konkret der Zwangsversteigerung einer Immobilie vorbeugen.

Weil die Restkreditversicherung für viele Kunden wichtig ist, wollen die Versicherer Produkte mit hoher Qualität und transparenten Versicherungsbedingungen anbieten. Die „Freiwillige Selbstverpflichtung der Restkreditversicherer“ leistet dazu einen Beitrag.

Seit Juli 2022 gilt ein Provisionsdeckel beim Vertrieb von Restkreditversicherungen. Danach dürfen Abschlussprovisionen höchstens 2,5 Prozent der versicherten Darlehenssumme ausmachen. Die Finanzaufsicht BaFin sieht die Ziele des Provisionsdeckels erreicht und hinsichtlich der Provisionen keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.