Zeit zu handeln? bAV von Personengesellschaftern

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Auch Gesellschafter von Personengesellschaften und Partnergesellschaften können eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung (bAV) erhalten. Dies war zivilrechtlich zwar schon immer möglich, doch in der Praxis fand es nicht statt. Denn eine solche Zusage konnte nicht mit steuerlicher Wirkung erteilt werden. Für zur Körperschaftsteuer optierte Personengesellschaften eröffnen sich nun neue Möglichkeiten.

Gesellschafter von Personengesellschaften erzielten bislang ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wurde Ihnen also zum Beispiel eine Direktzusage erteilt, waren die hierfür bei der Gesellschaft zu bildenden Pensionsrückstellungen in einer Sonderbilanz auszugleichen. Das steuerliche Ergebnis minderte sich insoweit insgesamt betrachtet nicht.

Zusage mit steuerlicher Wirkung möglich

„Doch bei Personengesellschaften, die von der Option Gebrauch machen, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, ist seit dem 01.01.2022 auch für Personengesellschafter eine Zusage mit steuerlicher Wirkung möglich“, erläutert Ulrike Taube, Geschäftsführerin der Longial GmbH.

Möglich sei dies durch das Körperschaftsteuerrechtsmodernisierungsgesetz (KöMoG), welches im vergangenen Jahr beschlossen wurde. Diese Option sei also noch neu, so Taube weiter. Fraglich sei daher, inwieweit den Personengesellschaften die neuen Möglichkeiten bei der betrieblichen Altersversorgung tatsächlich bekannt seien.

Personengesellschaften in der Form der KG, OHG und GmbH & Co. KG haben gegenüber Kapitalgesellschaften einen steuerlichen Nachteil, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben. Bei einer Kapitalgesellschaft beläuft sich die steuerliche Belastung auf ungefähr 30 Prozent.

Der maßgebliche Prozentsatz bei einer Personengesellschaft hingegen liegt im Allgemeinen zwischen 35 Prozent und 45 Prozent, da die Gewinne aufgrund des steuerlichen Transparenzprinzips unmittelbar auf die Gesellschafterebene durchschlagen, es sei denn, die Thesaurierungsbegünstigung wurde beantragt. Durch das KöMoG wurde diese Ungleichbehandlung im Wesentlichen dadurch beseitigt, dass Personengesellschaften die Option zur Körperschaftsteuer erhalten haben.

Zwar konnten Personengesellschaften auch vor Inkrafttreten des KöMoG schon eine Besteuerung nach der Körperschaftsteuer erreichen. Hierzu war aber ein aufwändiger Wechsel der Rechtsform erforderlich. Außerdem konnten dieser beispielsweise Gesellschaftsverträge oder zivilrechtliche Anforderungen entgegenstehen. Die neue Option zur Körperschaftsteuer stellt hingegen eine einfache Methode zum Wechsel der Besteuerungssystematik dar.

Die Option muss beim zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn desjenigen Wirtschaftsjahres beantragt werden, ab dem die Besteuerung der Gesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Wird sie ausgeübt, gilt dies als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG.

Zudem gibt es eine Rück-Option, das heißt die Rückkehr zu den zuvor geltenden steuerlichen Bedingungen ist auch ohne langwierigen Rechtsformwechsel möglich. Steuerliche Fallstricke sind aber auch hier zu beachten.

Steuerlich nun Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

„Bei dieser neuen Option werden die bisherigen Personengesellschafter steuerlich zu
Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft“, erläutert Ulrike Taube weiter. Eine bislang als Sondervergütung zu wertende Tätigkeit werde insoweit zu Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG. Für die Tätigkeitsvergütung sei damit ein Betriebsausgabenabzug möglich. Für Gesellschafter einer Personengesellschaft könne zudem eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch mit steuerlicher Wirkung erteilt werden.

Dabei kann ein beliebiger Durchführungsweg gewählt werden. Heutzutage fällt bei der Neueinrichtung einer bAV die Wahl in erster Linie auf versicherungsförmige Durchführungswege. Dort ist der steuerliche Förderrahmen allerdings beschränkt.

Geschäftsführer und Führungskräfte entscheiden sich daher auch oft für die Unterstützungskasse und die unmittelbare Versorgungszusage als Durchführungswege. Letztere wirkt sich bilanziell beim Arbeitgeber, nicht aber auf Ebene der Gesellschafter aus. Ob dies gewünscht ist, hängt von der wirtschaftlichen Situation der Firma ab. Für diejenigen Personengesellschaften, die bereits seit dem 01.01.2022 steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden, ist Voraussetzung für eine Berücksichtigung in der Bilanz am 31.12.2022, dass die Erteilung der Zusage zuvor erfolgte.

Auch noch kurzfristige Lösungen möglich

„Anfragen von Personengesellschaftern zur Einrichtung einer bAV erreichen uns bislang nur vereinzelt. Womöglich werden die hierfür bestehenden Alternativen teils noch übersehen“, mutmaßt Ulrike Taube. „Doch Firmen, welche die Option zur Körperschaftsteuer nutzen, sollten das Thema betriebliche Altersversorgung nicht aufschieben. Die Longial GmbH kann auch kurzfristig maßgeschneiderte Lösungen in solchen Fällen anbieten.“

Möglichkeiten der steuerlichen Förderung sollten jedenfalls in jedem Jahr genutzt werden, in denen diese zur Verfügung stehen, ergänzt die Geschäftsführerin des Beratungshauses und weist darauf hin, dass dabei naturgemäß auch Vorschläge für eine geeignete Finanzierung -wie etwa durch Rückdeckungsversicherungen- unterbreitet werden können.

Mit der Entscheidung, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, sollte nicht zu lange gewartet werden. Denn diese kennt auch bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften einschränkende Regelungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung.

Hierzu zählt insbesondere das Kriterium der sogenannten Erdienbarkeit, welches gerade bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen zu beachten ist. Demnach ist eine Zusageerteilung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen. Nicht möglich ist die Einrichtung einer bAV bei solchen Zusagen auch dann, wenn bei beherrschenden Personen weniger als 10 Jahre bis zur Altersgrenze verbleiben. Entscheidungen zur Geschäftsführer-Versorgung sollten also nicht auf die lange Bank geschoben werden.