In einem Musterverfahren gegen die Victoria Lebensversicherung AG kämpft der Bund der Versicherten e. V. (BdV) schon seit 2016 dafür, dass milliardenschwere Überschusskürzungen bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt werden.
Nachdem das Landgericht Düsseldorf (Az. 9 S 46/16) mit seinem Urteil im März dieses Jahres auch die zweite Berufung des BdV zurückgewiesen und keine Revision zugelassen hatte – und auch die dagegen gerichtete Anhörungsrüge im Mai abwies –, geht der BdV nun mit einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht.
Kern des Rechtsstreits ist das Vorenthalten von Überschüssen gegenüber den Versicherten aufgrund eines vom Versicherer angeführten Sicherungsbedarfs wegen einer schwachen Finanzlage. Das ist nach dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) möglich und zulässig. Nach Meinung des BdV jedoch muss der Versicherer eine finanzielle Schieflage hinreichend und nachprüfbar belegen, wofür er primär darlegungs- und beweispflichtig ist. Stephen Rehmke, Vorstand des BdV, stellt fest:
Nach diesem Urteil können die Versicherer Leistungen an Versicherte streichen, ohne wirklich Rechenschaft ablegen zu müssen. Das ist so nicht hinnehmbar.
Mit der Verfassungsbeschwerde geht der BdV zum einen gegen die abgewiesene Revision und Anhörungsrüge vor. Damit wollte der BdV der vom Gericht auferlegten Darlegungs- und Beweislast, dass die bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve zu gering sei und ein Anspruch auf einen höheren Betrag bestehe, mit einem Sachverständigengutachten nachkommen.
Der BdV sieht hier die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz wegen der Nichtzulassung der Revision, die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör wegen unzureichender Beweiserhebung und der Zurückweisung der Anhörungsrüge sowie die Verletzung seines Eigentumsrechts wegen der unterlassenen Überprüfung der Vorschriften zur Überschussbeteiligung einschließlich der Bewertungsreserven.
Der Verbraucherschutzverein erhofft sich durch den Gang vor das Bundesverfassungsgericht insbesondere auch eine Änderung und Anpassung des LVRG durch den Gesetzgeber zugunsten aller Versicherungsnehmer*innen. Denn die vom LVRG gedeckte Kürzung der Bewertungsreserven ist ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht aller Versicherungsnehmerinnen, der nicht zu tolerieren ist.
Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 201/17) ist der BdV weiterhin der Auffassung: Das LVRG ist nicht verfassungsgemäß, weil es entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 80/95) Versicherte nicht angemessen an den Überschüssen und Bewertungsreserven beteiligt. Es sei höchste Zeit, diesen Anspruch verfassungsrechtlich noch einmal hervorzuheben und das LVRG entsprechend auszubessern, fordert Stephen Rehmke.
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