Ein Psychotherapeut hat die Gesundheitsdaten des Ehemanns einer Klientin gespeichert und unerlaubt übermittelt. Hat er damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht? Ist dabei ein Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro angemessen?
Der Fall vor dem AG Pforzheim
„Das war aufgrund des Auftretens von Herrn X sofort möglich, die Diagnose für Herrn lautet eindeutig narzisstische Persönlichkeitsstörung. Des Weiteren ist in den Sprechstunden ein psychischer Befund (gemäß ADMP) zu erstellen, der wie folgt lautet:
Auffällig bei der Kontaktaufnahme ist, dass Herr (…) weder Augenkontakt aufnehmen kann noch in der Lage ist einen Rapport herzustellen, sowie die motorische Unruhe (…)”
Wie hat das AG Pforzheim entschieden?
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs
Fazit zu der gerichtlichen Entscheidung
Hinweis und Bedeutung für Versicherungsvermittler
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