Die Reisebeschränkungen werden europaweit derzeit nach und nach gelockert. Allerdings gibt es viele Unsicherheiten, gerade was den Versicherungsschutz angeht. Die ADAC SE beantwortet die wichtigsten Fragen.
Hilft mir eine Reiserücktrittversicherung, wenn sich die Lage wieder verschärft?
Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn man selbst erkrankt und die Reise nicht antreten kann. Voraussetzung ist, dass sie vor der Erkrankung abgeschlossen worden ist.
Wird eine gebuchte Reise vom Veranstalter abgesagt oder gibt es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, sollte sich der betroffene Urlauber zunächst an den Veranstalter oder die Airline wenden, ob Alternativen angeboten werden oder eine kostenlose Stornierung möglich ist. Diese sind auch die Ansprechpartner, wenn gebuchte Veranstaltungen oder Touren ausfallen, beziehungsweise wenn man schon vor Ort ist und nicht nach Hause fliegen kann.
Kann ich kostenlos stornieren, weil die strengen Coronaregeln am Urlaubsort keine Erholung ermöglichen?
Aus diesem Grund kostenlos von einer gebuchten Reise zurückzutreten, ist rechtlich in der Regel nicht abgedeckt. Veranstalter und Hoteliers haben die Sicherheitsregeln nicht erlassen, müssen sie aber ebenso wie die Urlauber einhalten.
Übernimmt meine gesetzliche Krankenkasse die Kosten, wenn ich krank werde?
Die GKV kommen für Behandlungen bei einer akuten Erkrankung oder bei einem Unfall sowohl in EU-Mitgliedsländern als auch in Ländern auf, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Ein Krankenrücktransport nach Deutschland wird allerdings nicht bezahlt.
Bei ADAC Plus- und Premium-Mitgliedern oder Versicherten ist dies von den Quarantäne-Bestimmungen abhängig – sowohl im Urlaubsland als auch in Deutschland. Die Transporte werden auch durchgeführt, wenn eine Reisewarnung besteht. Allerdings kann es zu Verzögerungen aufgrund des höheren Organisationsaufwandes kommen.
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