Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU hat eine Übergangszeit begonnen, die sich bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt. Bis dahin gilt das EU-Recht im Vereinigten Königreich. Es gibt aber zusätzlich die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung der Übergangsfrist um bis zu zwei Jahre. Anleger von britischen Fonds fragen sich nun, ob sich für sie rechtlich etwas ändert.
Die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI Bundesverband Investment und Asset Management organisierten Fondsgesellschaften weist darauf hin, dass sich für deutsche Anleger, die bereits in Fonds investiert sind, die in Großbritannien aufgelegt wurden, sich keine Änderungen abzeichnen.
Bedeutung des Brexit für Neuanleger
Wie es nach dem Übergangszeitraums weitergehen wird, hängt von den Ergebnissen der Verhandlungen ab. Wenn es zu keiner Einigung auf Sonderregelungen kommt, werden Fonds, die in Großbritannien aufgelegt wurden, anschließend ein besonderes Anzeigeverfahren bei der BaFin durchlaufen müssen. Der Prozess ist aufwändiger und komplexer als derzeit im europäischen Binnenmarkt, aber nicht unmöglich.
Kaum Beeinträchtigung bei Fondsauswahl
Wenn der Vertrieb britischer Fonds eingeschränkt werden sollte, würde dies die Auswahlmöglichkeiten für deutsche Anleger kaum beeinträchtigen. In Großbritannien domizilierte Fonds spielen in Deutschland derzeit nur eine geringe Rolle. Lediglich 117 der rund 10.800 EU-(Teil-) Fonds, die in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, stammen aus Großbritannien.
Auch können britische Anbieter Niederlassungen in der EU nutzen oder gründen und dann deren Produkte mit einem „EU-Pass“ verkaufen.
Nach dem Brexit ergeben sich steuerlich weder für Alt- noch für Neuanleger Änderungen.
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