BVI nimmt Stellung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

Der BVI unterstützt die Ziele der Bundesministerien der Finanzen und der Justiz, die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes zu stärken und die Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland zu erhöhen, um private Investitionen in die Digitalisierung und die klimaschutzgerechte Transformation zu mobilisieren.

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Eine Stellungnahme des BVI zum Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Der Entwurf enthält vielversprechende Ansätze, um diese Ziele zu erreichen, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu erhöhen und Bürokratie abzubauen. Zur erfolgreichen Umsetzung der einzelnen Vorschläge zur barrierefreien Transformationsfinanzierung von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) sind jedoch zwingend flankierende steuerrechtliche Regelungen zu treffen. Im Hinblick auf die Pflichten, die unsere Mitglieder als Treuhänder der Anleger haben, lehnen wir einige aktienrechtliche Vorschläge ab.

Vielversprechend sind:

  • die Einführung der Umsatzsteuerbegünstigung für alle Investmentvermögen i. S. d. KAGB,
  • die stärkere Förderung von Fondssparplänen über vermögenswirksame Leistungen,
  • die Erleichterung der englischen Kommunikation mit der BaFin,
  • die Möglichkeit für offene Immobilienfonds und Infrastrukturfonds, in EE-Anlagen zu investieren.
  • Damit die Ziele zu EE-Anlagen erfüllt werden, sind flankierend zu regeln:

    • die Möglichkeit für offene Immobilienfonds, Investitionen in EE-Anlagen auch über Gesellschaften zu tätigen, da dies ein wichtiger Praxisfall ist,
    • EE-Anlagen als erwerbbare Vermögensgegenstände investmentsteuerrechtlich zuzulassen,
    • einen Statusverlust deutscher (Spezial-) Investmentfonds investmentsteuerrechtlich auszuschließen, damit diese einen größeren Beitrag zur Energiewende leisten können.
    • Als Treuhänder unserer Kunden lehnen wir entschieden ab:

      • die Einführung von Mehrstimmrechten,
      • Erleichterungen für Kapitalerhöhungen und Bezugsrechtsausschlüsse,
      • die Einschränkungen des Anfechtungsrechts im Aktiengesetz.
      • Neben diesen wichtigsten Positionen adressieren wir in unserer Stellungnahme weitere aufsichts- und
        steuerrechtliche Klarstellungen beziehungsweise Verbesserungsvorschläge und weisen auf einige redaktionelle Änderungen und Korrekturmöglichkeiten hin.

        Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

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