Wird ein Fahrzeug durch ein herabfallendes Verkehrsschild beschädigt, weil dieses falsch befestigt war, muss der Halter Schadensersatz von der Straßenbaubehörde verlangen und nicht von dem privaten Unternehmen, das das Verkehrsschild angebracht hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Eine private Firma hatte an einer Autobahnbaustelle Verkehrsschilder befestigt. Hierbei handelte sie auf Anordnung der Straßenbaubehörde. Als sich ein Schild löste, beschädigte es ein Auto. Die Eigentümerin verlangte Schadensersatz. Sie verklagte die Firma, die die Beschilderung übernommen hatte.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Frau den Falschen verklagt hat. Denn wenn die öffentliche Hand ein privates Unternehmen beauftragt, handeln das im Auftrag der Straßenbaubehörde und somit hoheitlich. Grundsätzlich könnten auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens „Amtsträger“ im Sinne des Haftungsrechts sein. Bei der Abgrenzung komme es darauf an, wie ausgeprägt der hoheitliche Charakter der Aufgabe ist. Je enger die Verbindung zwischen übertragener Tätigkeit und hoheitlicher Aufgabe, desto eher haftet die Behörde.
Schadensersatzansprüche muss dann im Rahmen der Amtshaftung gegen die entsprechende Behörde geltend gemacht werden. Grund hierfür ist, dass die öffentliche Hand sich ihrer Haftung nicht entziehen darf, indem sie für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe private Firmen beauftragt. Das gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter der Firma bei der Befestigung der Verkehrsschilder Fehler machen. Die Behörde muss dementsprechend haften.
Urteil vom 6. Juni 2019 (Bundesgerichtshof, AZ: III ZR 124/18)
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