Wegeunfälle sind laut Sozialgesetzbuch abgesichert. Dennoch gibt es viele Fälle, in denen die gesetzliche Unfallversicherung nicht einstehen muss. Die ARAG-Experten erklären die kleinen feinen Unterschiede.
Nur direkter Weg versichert
Laut Gesetz sind Wegeunfälle grundsätzlich nur versichert, wenn der Versicherte den unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegt. Dabei hat er die Wahl, ob er die von der Entfernung her kürzeste Strecke nimmt oder sich für den weiteren, aber zeitlich günstigeren Weg entscheidet. Außerdem spielt es für den Versicherungsschutz keine Rolle, wie der Versicherte den Weg zurücklegt – also ob er Auto, Fahrrad, Bus oder Bahn wählt oder lieber zu Fuß geht.
Ist das Tanken versichert?
Der Arbeitnehmer ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wenn er unerwartet und zwingend tanken muss, um zur Arbeit zu kommen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er außerplanmäßig in den Betrieb gerufen wird, aber der Tank nicht mehr bis dorthin reichen würde. Sobald der Versicherte seinen ursprünglichen Weg wieder erreicht, lebt nach der Tankunterbrechung der Versicherungsschutz wieder auf. Aber nur, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat.
Anders verhält es sich allerdings, wenn das Tanken auf dem Weg zur Arbeit nicht unbedingt notwendig wäre. Geschieht dann ein Unfall, muss die Versicherung nicht zahlen. Gleiches gilt für kurze Unterbrechungen des Arbeitsweges aus privaten Gründen, beispielsweise für Einkäufe oder Besuche.
Versichert im Home-Office?
Der versicherte Arbeitsweg beginnt erst an der Außentür des Wohngebäudes. Daher liegt zum Beispiel kein Wegeunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer im Home-Office in der eigenen Wohnung oder in einem anderen Stockwerk des Hauses arbeitet und er dort auf dem Weg zum Schreibtisch verunglückt. Begibt sich beispielsweise ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom „Home-Office“ in die Küche, um dort ein Glas Wasser zu trinken, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Versicherte Umwege
Nicht jeder Umweg zur Arbeit ist vom Versicherungsschutz ausgenommen: Wenn der Versicherte sein Kind wegen seiner oder der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners zur Betreuung bringt – egal, ob zur Oma, Tagesmutter oder in die Kita, ist dieser Weg versichert. Allerdings besteht der Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherte im Anschluss auch tatsächlich zur Arbeit fährt. Besteht kein Zusammenhang mit dem Arbeitsweg, ist dieser Weg nicht mehr versichert. Auch Umwege bei Fahrgemeinschaften, um berufliche Mitfahrer abzuholen, haben laut SGB keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz der einzelnen Mitglieder der Fahrgemeinschaft.
Versicherte schulische Gruppenarbeit
Besucht ein Schüler nach Unterrichtsschluss privat einen Mitschüler, ist dieser Weg nicht versichert. Selbst wenn es um Hausaufgaben geht. Wenn es sich jedoch bei der Hausaufgabe um eine Gruppenarbeit handelt, die in Abstimmung mit der Lehrerin zu Hause beendet werden darf, ist auch der Weg zum Mitschüler, in dessen Zuhause die gemeinsame Hausaufgabe erledigt wird, versichert.
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