Bank darf Pflichtangaben nicht in Fußnote verstecken

Bank darf Pflichtangabe nicht in Fußnote verstecken
© beeboys – stock.adobe.com

Pflichtangaben wie Effektivzins und Laufzeit darf eine Bank bei einem Ratenkredit nicht in den Fußnoten auf der Folgeseite nennen, urteilte das Landgericht Düsseldorf.

Im Internet warb die beklagte Bank für einen Ratenkredit mit einem Zinssatz „schon ab 2,69%“. Dabei hob sie den Bestzinssatz deutlich hervor. Nach der Preisangabenverordnung müssen Banken neben dem Effektivzins den Nettokreditbetrag, den Sollzins und die Laufzeit angeben sowie die Konditionen für ein repräsentatives Kreditbeispiel nennen. Allerdings nannte sie diese Pflichtangaben erst in einer kleinen Fußnote auf der Folgeseite.

Kunden mussten, um diese lesen zu können, nach unten auf die Folgeseite scrollen. Der vzbv sah dies als unzulässige Kreditwerbung an und klagte.

Das Landgericht Düsseldorf urteilte, dass die Werbung gegen die Formvorschriften der Preisangabenverordnung verstößt. Hier ist klar geregelt, dass die Pflichtangaben in „klarer, eindeutiger und auffallender Weise“ dargestellt werden müssen.

Die Darstellung der Angabe in einem Fußnotentext auf der darauffolgenden Seite entspricht nicht den Anforderungen. Die Pflichtangaben wurden nicht hervorgehoben und zudem in einer wesentlich kleineren Schriftgröße als die Angabe „2,69%“ dargestellt.

Urteil vom 28. März 2018 (Landgericht Düsseldorf, Az. 12 O 222/17)