Rentenversicherung: Selbstständiger Personal Trainer ist nicht versicherungspflichtig
Wenn ein selbstständig tätiger Personal Trainer ausschließlich Einzelkunden betreut, übt er eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Deswegen ist er auch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden.
Der Kläger war als selbstständiger Personal Trainer ausschließlich für die Betreuung von Einzelkunden zuständig. Die beklagte Rentenversicherung ging davon aus, dass der Kläger hiermit eine lehrende Tätigkeit ausübt. Deshalb sei er versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beratungs- oder Lehrtätigkeit?
Die Ziele der Betreuung waren zum Beispiel die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness. Dabei stellt der Kläger sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Laufinstructor zur Verfügung.
Auch gab er seinen jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge, indem er sie kontinuierlich im Rahmen einer 1:1-Betreuung bei ihren Fitnessübungen begleitete und ständig korrigierte. Er erstellte jeweils einen individuellen Trainingsplan entsprechend dem Problem beziehungsweise Ziel des Klienten, den er auch fortlaufend aktualisierte.
Urteil des SG Osnabrück
Das Sozialgericht Osnabrück urteilte, dass der Kläger nicht rentenversicherungspflichtig ist. Bei der Tätigkeit des Klägers als Personal Trainer stand zur Überzeugung des Gerichts ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund. Aus gerichtlicher Sicht entspricht diese Situation weniger einem Einzelunterricht. Vielmehr ist dies eine Einzelberatung, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auslöst.
Denn während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein.
Urteil vom 30. Januar 2019 (Sozialgericht Osnabrück, S 1 R 132/17)
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