Reiserücktrittsversicherung: Ausschluss psychischer Erkrankungen ist wirksam

Reiserücktrittsversicherung: Ausschluss psychischer Erkrankungen ist wirksam
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Wenn es bei einer Reiserücktrittsversicherung einen Risikoausschluss für psychische Erkrankungen gibt, ist dies keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Auch verstößt dies nicht gegen das Transparenzgebot, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Klägerin musste eine Pauschalreise nach Thailand kurz vor Abreise stornieren, weil ihre Tochter wegen einer psychischen Dekompensation stationär behandelt werden musste. Dadurch entstanden der Familie Stornierungsgebühren in Höhe von insgesamt 3.376 Euro – also 176 Euro weniger als der Reisepreis. Die Klägerin flog einige Tage später mit ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern nach Thailand.

Versicherung lehnt Zahlung ab

Die beklagte Versicherung lehnte Leistungen an die Klägerin unter Hinweis auf den Ausschluss psychischer Erkrankungen ab. In den Versicherungsbedingungen wurde ein Versicherungsschutz „bei psychischen Erkrankungen sowie bei Suchterkrankungen“ ausgeschlossen.

Die Klägerin stellte daraufhin in Abrede, dass eine psychische Erkrankung im Sinne der Ausschlussklausel vorgelegen hat. Sie vertrat die Ansicht, dass die Klausel unwirksam ist, da sie überraschend ist, gegen das Transparenzgebot verstößt und eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Klausel ist wirksam

Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte, dass der Risikoausschluss für psychische Erkrankungen nicht überraschend ist und daher nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Da ein Versicherungsnehmer durchaus damit rechnen kann, dass nicht sämtliche Erkrankungen abgedeckt sind, müsse er sich auch vorstellen können, dass der Bereich der möglicherweise schwer nachweisbaren psychischen Erkrankungen ausgenommen ist.

Auch verneint das OLG einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt, da der streitgegenständliche Ausschluss ausdrücklich unter den Punkt „§ 8 Ausschlüsse“ eingereiht ist und unmissverständlich formuliert wurde.

Auch genügt die Klausel dem Transparenzgebot und der Versicherungsnehmer wird durch diese auch nicht unangemessen benachteiligt.

Urteil vom 22. September 2017 (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 90/16)