Wenn über den erteilten Auftrag hinaus weiterer Reparaturbedarf am Fahrzeug besteht, muss die Autowerkstatt den Kunden informieren. Zumindest dann, wenn die Werkstatt sich bei der Reparatur mit den betreffenden Teilen befasst und diese schwer zugänglich sind. Dies urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Als eine Autowerkstatt größere Reparaturen am Motor eines SUV durchgeführte, reparierte sie allerdings nicht die Steuerketten selbst, die austauschbedürftig waren. Nachdem der Kunde nach den Reparaturen noch ein paar hundert Kilometer fuhr, blieb das Fahrzeug mit einem Motorschaden liegen. Für einen Austauschmotor entstanden ihm hohe Kosten. Er verklagte die Werkstatt auf Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Werkstatt verpflichtet gewesen wäre, Teile mit zu überprüfen, mit denen sie sich im Rahmen der durchgeführten Reparatur sowieso befasste und deren Mängel danach nicht mehr so leicht festzustellen und zu beheben seien. Diesbezüglich habe die Werkstatt eine Prüf- und Hinweispflicht.
So hätte die Autowerkstatt die Steuerketten gleich mit überprüfen und dem Kunden empfehlen müssen, diese auszutauschen. Weil die Werkstatt dies nicht getan habe, könne der Kunde Schadenersatz verlangen.
So konnte der Kläger die Kosten für den Austauschmotor und dessen Einbau abzüglich der Kosten, die sowieso für neue Steuerketten angefallen wären, verlangen. Da sich diese Beträge gegenseitig in etwa aufhoben, erhielt der Kunde in erster Linie den Nutzungsausfall für das Fahrzeug in Höhe von 1.000 Euro und die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten in Höhe von rund 2.400 Euro erstattet.
Urteil vom 17. Oktober 2019 (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-21 U 43/18)
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