Wer haftet bei Bauarbeiten für Schäden auf öffentlicher Straße?

Wenn ein Lkw mit aufmontiertem Kran an einer öffentlichen Straße Baumaterial entlädt und dabei Schäden am Eigentum anderer verursacht, haftet der Fahrzeughalter. Auch wenn das Fahrzeug nicht fährt, werden dabei die Regeln aus dem Verkehrsrecht angewandt, urteilte das Oberlandesgericht Köln.

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LKW-Fahrer-228403253-FO-Tomasz-ZajdaLKW-Fahrer-228403253-FO-Tomasz-ZajdaTomasz Zajda / fotolia.com

Ein Lkw-Fahrer parkte mit seinem Fahrzeug am Rand einer öffentlichen Straße, um Baumaterial abzuladen. Er fuhr die Stützen seines Fahrzeugs aus und transportierte die Ladung bei laufendem Motor mithilfe eines am Lkw montierten Krans.

Hydraulikschlauch geplatzt

Weil am Kran während des Abladens ein Hydraulikschlauch geplatzt ist, spritzte eine größere Menge Hydrauliköl unkontrolliert durch die Gegend und traf überwiegend den Vorgarten eines Nachbargrundstücks sowie dessen Hauswand.

Der betroffene Nachbar machte Schadenersatz in Höhe von über 16.000 Euro gegen das Unternehmen geltend, dem das Baufahrzeug gehörte. Dieses war jedoch der Meinung, für den Vorfall nicht haften zu müssen.

Haftung des Fahrzeughalters

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) maßgeblich ist. Hiernach haftet der Fahrzeughalter, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs ein anderer einen Schaden erleidet – unabhängig von einem Verschulden.

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt:

„Das ist die sogenannte Betriebsgefahr. Sie spielt bei vielen Verkehrsunfällen eine Rolle.“

Um eine Betriebsgefahr zu verursachen, muss nach Ansicht des Gerichts der LKW nicht fahren, denn auch das Entladen gehöre zum Betrieb. Immerhin sei der Kran fest auf dem LKW montiert und damit ein Teil des Fahrzeugs.

Wichtig ist hier laut Gericht, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum gestanden hat. Es ist nur vom Zufall abhängig gewesen, ob durch den defekten Kran andere Verkehrsteilnehmer oder Grundstücksanlieger Schäden erlitten.

Beschluss vom 21. Februar 2019 (Oberlandesgericht Köln, Az. 14 U 26/18)

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