Wenn die Gemeinde eine Straße mit niedrigen Betonpollern absperrt und diese nicht ausreichend gut sichtbar sind, haftet die Gemeinde bei einem Unfall mit. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig.
Als ein Autofahrer im Dunkeln in eine kleine Straße abbiegen wollte, die als Sackgasse ausgeschildert war, kollidierte er mit einem Betonpoller. Die Einmündung der Straße war von der Gemeinde aus Gründen der Verkehrsberuhigung mit drei 40 cm hohen Betonpollern gesperrt worden. Die äußeren beiden Poller waren mit je drei Reflektoren ausgestattet, der mittlere besaß keine. Der Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadenersatz.
Sachverständiger: Poller nicht erkennbar
Das Oberlandesgericht Braunschweig urteilte, dass die Gemeinde haftet und deswegen einen Großteil des entstandenen Schadens tragen muss.
Mithilfe von Videosequenzen bewies ein Sachverständiger, dass von rechts kommende Abbieger zumindest den mittleren und den rechten Poller nicht rechtzeitig sehen konnten, und dies unabhängig von Geschwindigkeit und Lichtverhältnissen.
Auch das Sackgassenschild gebe keinen Hinweis darauf, dass die Straße ganz gesperrt sei.
Michaela Rassat, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt:
„Das Gericht schloss sich der Meinung der Vorinstanz an, nach der die Gemeinde die Poller so hätte aufstellen müssen, dass sie gut zu erkennen seien. Dies sei gerade bei Pollern weit unterhalb der Sichtlinie der Fahrer nötig. Auch für eine nächtliche Beleuchtung muss die Gemeinde demnach sorgen.“
Urteil vom 10. Dezember 2018 (Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 11 U 54/18)
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