Der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbades muss seine Besucher nicht darauf hinweisen, dass es gefährlich sein kann, ohne ausreichende Sicht zu schwimmen und zu tauchen. Dies entschied das Amtsgericht Coburg.
Ein Mann war durch das Becken eines öffentlichen Schwimmbades getaucht. Als er sich beim Auftauchen den Kopf am Rand einer Wasserrutsche stieß, zog er sich eine Platzwunde zu. Daraufhin verklagte er die Betreiberin des Schwimmbades auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Aus ihrer Sicht war er allerdings selbst schuld, weil er ohne die erforderliche Sicht auf mögliche Hindernisse getaucht sei.
Keine Pflichtverletzung
Das Amtsgericht Coburg urteilte, dass die Betreiberin des Schwimmbades keinerlei Pflichten verletzt hat. Zwar müsse jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles Notwendige und Zumutbare unternehmen, um anderen nicht zu schaden. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht habe aber auch Grenzen. Ein Schwimmbadbetreiber müsse seine Gäste nicht vor jeder nur denkbaren Gefahr schützen. Es reiche aus, einen „verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Schwimmbadbesucher vor Schäden zu bewahren“.
Die Rutsche habe außerdem den gängigen DIN-Vorschriften entsprochen. Die Badbetreiberin sei nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen mit dem Hinweis, Besucher könnten sich den Kopf stoßen, wenn sie ohne ausreichende Sicht schwimmen oder tauchen. Badegäste müssten beim Auftauchen selbst auf ihre Umgebung achten.
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), erklärt:
„Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass Geschädigte nicht für jeden Schaden einen Dritten verantwortlich machen können. In der Öffentlichkeit müsse sich jeder so umsichtig bewegen, dass er eine offensichtliche Gefahrenquelle auch ohne Warnschild erkennt.“
Urteil vom 29. Januar 2018 (Amtsgericht Coburg, Az. 11 C 1432/17)
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