Wenn ein Automatikfahrzeug von alleine losfährt und dabei Schäden durch eine Kollision entstehen, muss die Vollkaskoversicherung für die Reparaturkosten des Pkw aufkommen, urteilte das Oberlandesgericht Braunschweig.
Der Kläger machte bei seiner Vollkaskoversicherung geltend, dass sich sein Automatikfahrzeug selbstständig in Bewegung gesetzt habe, obwohl niemand am Steuer saß. Als er das Fahrzeug stoppen wollte, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Da ihm dies seine Vollkaskoversicherung nicht glaubte, klagte der Autofahrer auf Ersatz der Schäden.
Einstandspflicht der Versicherung
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Klägers, weil der der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden könne. Aber es stehe fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen könnten, so reiche dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus.
Zudem bestätigte der beauftragte gerichtliche Sachverständige, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. Immerhin habe sich das klägerische Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf „N“ gestellten Hebel selbstständig in Bewegung gesetzt.
Der Versicherungsschutz schied auch nicht deshalb aus, weil der Kläger selbst das Gaspedal betätigt hatte und das Fahrzeug so in das Tor gefahren war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.
Urteil vom 11. Februar 2019 (Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 11 U 74/17)
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