Eine Konzertbesucherin klagte gegen Musiker einer schottischen Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattfand, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz, weil sie während des Konzerts durch einen umgefallenen Lautsprecher verletzt wurde. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage ab.
Während des Konzerts erlitt die Klägerin durch den Lautsprecher, den eines der Bandmitglieder auf einem Metallstativ nahe beim Bühnenrand aufgestellt hatte, mehrere Knochenbrüche, weswegen sie wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht klagte.
Wer war es?
Zwar stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt wurde, aber einen Schadensersatzanspruch hat die Konzertbesucherin trotzdem nicht. Dafür ist der Nachweis notwendig, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht hat, denn die Bandmitglieder haften nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen.
Auch eine Haftung des Gaststättenbetreibers wurde abgelehnt. Dem Gaststättenbetreiber sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hätte. Es habe keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden.
Ein Anspruch der Konzertbesucherin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder kommt laut dem Oberlandesgericht allenfalls gegen den Konzertveranstalter, einen Kulturverein, in Betracht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.
Urteil vom 28. Februar 2019 (Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 8 U 45/18)
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