Wer beispielsweise einen Unfall beobachtet hat und als Zeuge vor Gericht für eine Aussage geladen wird, hat die staatsbürgerliche Pflicht, auszusagen. Was ist allerdings bei Krankheit oder einem bereits gebuchten Urlaub? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf:
Zeugenaussagen sind in vielen Gerichtsprozessen entscheidend. Dabei ist es wichtig, dass das Gericht den Zeugen selbst befragt und erlebt, um sich eine Meinung zu bilden. Wer als Zeuge geladen wird, ist verpflichtet zu erscheinen – auch wenn der Termin während der Arbeitszeit stattfindet. Hier gilt: Die staatsbürgerliche Pflicht, als Zeuge auszusagen, geht der privatrechtlichen Pflicht aus dem Arbeitsvertrag vor. Der Arbeitgeber muss den Zeugen daher für den Gerichtstermin freistellen.
Es gibt allerdings auch wichtige Verhinderungsgründe, die das Gericht im Normalfall anerkennt. Dazu gehören eine ernsthafte Erkrankung oder eine bereits vor Erhalt der Ladung gebuchte private Auslandsreise. Wenn Zeugen in einem solchen Fall rechtzeitig vor dem Termin einen Antrag stellen, wird das Gericht sie in der Regel von ihrer Erscheinungspflicht entbinden und eine entsprechende Befreiung ausstellen.
Die Zeugen müssen den Verhinderungsgrund jedoch nachweisen. Bei einer Auslandsreise sollten sie daher die Buchungsunterlagen in Kopie mit einreichen. Bei einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit notwendig. Erkennt das Gericht den Verhinderungsgrund an, wird es prüfen, ob die Aussagen anderer Zeugen ausreichen, oder den Termin verschieben.
Wer ohne Befreiung der Verhandlung fernbleibt, dem kann das Gericht die entstandenen Verfahrenskosten und zusätzlich ein Ordnungsgeld in Rechnung stellen. Zahlt der Zeuge nicht, kann das Gericht eine Ordnungshaft erlassen und beim nächsten Termin die Vorführung durch die Polizei anordnen.
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