Drei Tipps fürs bAV-Geschäft

Drei Tipps fürs bAV-Geschäft
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Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist deutlich attraktiver geworden, denn es gibt nun mehr Geld vom Arbeitgeber, eine neue Art von Betriebsrente und eine größere Steuerfreiheit.

Diese Neuerungen bieten sich für Vermittler als Türöffner für frisches bAV-Geschäft an.

Tipp 1: Verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen

Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber bei neuen Zusagen ihre gesparten Beiträge für die Sozialversicherung oder pauschal 15 Prozent grundsätzlich an ihre Mitarbeiter weitergeben.

Vorausschauende Unternehmer können sogar direkt 20 Prozent in die vereinbarte Altersversorgung ihres Mitarbeiters einzahlen, denn so hoch ist in der Regel die durchschnittliche Ersparnis der Beiträge zur Sozialversicherung – das sorgt für zufriedene Mitarbeiter.

Auch wenn die Zuschusspflicht für bestehende Verträge erst 2022 in Kraft tritt, lohnt es sich, bereits jetzt damit zu starten. So fühlt sich die Belegschaft gleichbehandelt, was wiederum die Zufriedenheit steigert und zur Mitarbeiterbindung beiträgt.

Tipp 2: Steuervorteile für das Unternehmen aufzeigen

Die neue geförderte Rente für Berufstätige mit einem Bruttoeinkommen bis 2.200 Euro monatlich lohnt sich für den Arbeitgeber, denn er darf 30 Prozent des arbeitgeberfinanzierten Beitrages über das Lohnsteuerabzugsverfahren einbehalten.

Als einer von wenigen Anbietern hat die Continentale mit der kapitaleffizienten klassischen FörderRente Pro ein Produkt auf dem Markt, mit dem die Kunden aktuell von einer laufenden Verzinsung von 2,9 Prozent und einer Gesamtverzinsung von bis zu 4,0 Prozent profitieren.

Tipp 3: Anpassung ihrer bAV Arbeitnehmern empfehlen

1.392 Euro mehr als bislang konnten 2018 steuerfrei über die Entgeltumwandlung in Direktversicherungen eingezahlt werden.

Continentale-Kunden können ihre Beiträge zur Direktversicherung jetzt bis zum 31. März 2019 sogar um bis zu 200 Prozent erhöhen. Das gilt für alle Policen, die mit Bedingungsstand ab 1. April 2012 abgeschlossen worden sind. Hat der Versicherte zusätzlich eine Beitragsbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit vereinbart, geht das mit einer vereinfachten Gesundheitsprüfung.