Kindergeld bei Beschäftigung in der Schweiz: BFH stellt Bruttobetrag vor Steuerabzug

Veröffentlichung: 09.10.2026, 16:10 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Wer in der Schweiz arbeitet und dessen Kinder in Deutschland leben, muss sich die Schweizer Kinderzulage auf das deutsche Kindergeld anrechnen lassen. Entscheidend ist dabei der Bruttobetrag, auch wenn die Familienleistung in der Schweiz versteuert wird. Steuerliche Kinderabzüge bleiben dagegen unberücksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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Wer in der Schweiz arbeitet und Kinder in Deutschland hat, muss sich Schweizer Kinderzulagen auf das deutsche Kindergeld anrechnen lassen. Der BFH stellt klar: Maßgeblich ist der Bruttobetrag. Steuerliche Kinderabzüge zählen dagegen nicht als Familienleistungen.Wer in der Schweiz arbeitet und Kinder in Deutschland hat, muss sich Schweizer Kinderzulagen auf das deutsche Kindergeld anrechnen lassen. Der BFH stellt klar: Maßgeblich ist der Bruttobetrag. Steuerliche Kinderabzüge zählen dagegen nicht als Familienleistungen.Experten/KI

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Juli 2026 (Az. III R 37/23) die Berechnung des sogenannten Differenzkindergeldes bei grenzüberschreitenden Familienverhältnissen präzisiert. Die Entscheidung betrifft insbesondere Familien, bei denen ein Elternteil in der Schweiz beschäftigt ist, während die Kinder mit dem anderen Elternteil in Deutschland leben.

Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Schweizer Leistungen den deutschen Kindergeldanspruch mindern dürfen und ob die steuerliche Behandlung dieser Leistungen dabei eine Rolle spielt.

Schweizer Kinderzulage wird brutto angerechnet

Im entschiedenen Fall lebte eine Mutter mit ihren drei Kindern in Deutschland, während ihr Ehemann als Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigt war und sich unter der Woche dort aufhielt. Für jedes Kind erhielt der Vater monatlich 200 Schweizer Franken Kinderzulage, die er in der Schweiz als Einkommen versteuern musste.

Daneben berücksichtigten die Schweizer Steuerbehörden bei seiner Besteuerung Kinderabzüge von jeweils 10.300 Schweizer Franken.

Die deutsche Familienkasse hatte zunächst Kindergeld bewilligt, die Festsetzung später jedoch aufgehoben und lediglich vorläufiges Differenzkindergeld gewährt. Dagegen wandte sich die Mutter gerichtlich.

Der BFH bestätigte nun, dass die Schweizer Kinderzulagen mit ihrem vollen Bruttobetrag auf den deutschen Kindergeldanspruch anzurechnen sind. Die darauf in der Schweiz entrichteten Steuern mindern den anzurechnenden Betrag nicht.

Damit unterscheidet sich die Berechnung des Differenzkindergeldes von der tatsächlichen finanziellen Situation der Familie: Maßgeblich ist nicht, welcher Betrag nach Steuern zur Verfügung steht, sondern die Höhe der gewährten Familienleistung.

Steuerliche Kinderabzüge sind keine Familienleistungen

Anders beurteilten die Richter die in der Schweiz gewährten Kinderabzüge. Diese verringern zwar die steuerliche Belastung des dort beschäftigten Elternteils, gelten aber nicht als Familienleistungen im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts.

Sie dürfen deshalb nicht auf den deutschen Kindergeldanspruch angerechnet werden.

Die Unterscheidung folgt aus der unterschiedlichen Funktion beider Instrumente. Während die Schweizer Kinderzulage eine unmittelbare finanzielle Leistung für Familien darstellt, wirkt der Kinderabzug ausschließlich innerhalb der Einkommensteuerberechnung.

Dass beide Regelungen wirtschaftlich Familien mit Kindern begünstigen, macht sie rechtlich noch nicht gleichwertig. Für die grenzüberschreitende Anrechnung kommt es auf die Einordnung als Familienleistung an, nicht auf die allgemeine Entlastungswirkung.

Warum die Schweiz beim Kindergeld Vorrang hat

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie gilt aufgrund entsprechender Vereinbarungen seit April 2012 auch im Verhältnis zur Schweiz.

Treffen Familienleistungsansprüche aus mehreren Staaten zusammen, bestimmt Artikel 68 der Verordnung, welcher Staat vorrangig zur Zahlung verpflichtet ist.

Dabei haben Ansprüche aufgrund einer Beschäftigung grundsätzlich Vorrang vor solchen, die allein durch den Wohnsitz entstehen.

Da der Vater in der Schweiz arbeitete und die Mutter in Deutschland nicht erwerbstätig war, lag die vorrangige Zuständigkeit im Streitfall bei der Schweiz. Deutschland musste deshalb nur insoweit Kindergeld zahlen, wie der deutsche Anspruch die Schweizer Familienleistungen überstieg.

Der deutsche Kindergeldanspruch entfällt damit nicht automatisch. Er wird vielmehr nach den europäischen Koordinierungsregeln um die vorrangig gewährten Leistungen gekürzt.

Steuerbelastung und Familienförderung bleiben getrennt

Die Entscheidung verdeutlicht eine Besonderheit grenzüberschreitender Familienleistungen: Die tatsächliche steuerliche Belastung einer Familie ist für die koordinierungsrechtliche Anrechnung nicht in jeder Hinsicht ausschlaggebend.

Wird eine Schweizer Kinderzulage besteuert, reduziert dies zwar den verfügbaren Betrag, nicht aber ihre Höhe als anzurechnende Familienleistung. Umgekehrt führt ein steuerlicher Kinderabzug nicht zu einer weiteren Kürzung des deutschen Kindergeldes.

Für die Familienkassen schafft das Urteil damit eine klare Abgrenzung zwischen unmittelbar gewährten Familienleistungen und steuerlichen Vergünstigungen. Für betroffene Eltern ist vor allem entscheidend, dass beide Positionen bei der Berechnung des Differenzkindergeldes getrennt behandelt werden müssen.

Die grenzüberschreitende Familienförderung folgt damit nicht einer einheitlichen Betrachtung des verfügbaren Familieneinkommens, sondern der rechtlichen Zuordnung einzelner Leistungen. Eine steuerliche Entlastung ist nicht automatisch eine Familienleistung, und eine besteuerte Familienleistung verliert durch die Besteuerung nichts von ihrem anzurechnenden Wert.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Juli 2026, III R 37/23; Pressemitteilung Nr. 056/26 vom 8. Oktober 2026.

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