Planschwasser: Ein Versicherungsbegriff, der kaum Schadenfälle kennt
Planschwasser gehört seit Jahren zum festen Vokabular der Wohngebäude- und Hausratversicherung. Dennoch spielt der Begriff in der Schadenregulierung kaum eine Rolle. Antworten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der InterRisk zeigen, warum der Ausschluss trotzdem in vielen Versicherungsbedingungen zu finden ist – und weshalb sich ein Blick in die eigene Police lohnt.
Planschwasser klingt nach einem typischen Sommerthema – tatsächlich verbirgt sich dahinter ein fester Begriff der Versicherungsbedingungen. Überraschend ist jedoch: Entsprechende Schadenfälle treten offenbar nur äußerst selten auf. Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick darauf, was tatsächlich versichert ist.
Ein Begriff mit langer Tradition
Der Begriff „Planschwasser“ taucht seit vielen Jahren in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für die Wohngebäude- und Hausratversicherung auf. Nach Angaben des GDV sind Schäden durch Planschwasser in den unverbindlichen Musterbedingungen ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Verbraucher sollten deshalb stets einen Blick in ihre individuellen Versicherungsbedingungen werfen, da die einzelnen Versicherer von den Musterbedingungen abweichen können.
Als Leitungswasser gilt nach den Musterbedingungen beispielsweise Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren der Wasserversorgung, Schläuchen oder damit verbundenen Einrichtungen austritt. Auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen können darunterfallen. Planschwasser zählt dagegen ausdrücklich nicht zu den versicherten Leitungswasserschäden.
Ein Begriff, den kaum jemand reguliert
Bemerkenswert ist jedoch etwas anderes. Obwohl Planschwasser seit Jahren in Versicherungsbedingungen genannt wird, scheint der Begriff in der Regulierungspraxis kaum eine Rolle zu spielen. Der GDV berichtet auf experten-Anfrage, dass keine steigenden Schadenzahlen im Zusammenhang mit Planschwasser bekannt seien.
Auch InterRisk beschreibt entsprechende Fälle als äußerst selten. Nach Angaben des Versicherers würden derartige Schäden nur sehr selten oder überhaupt nicht gemeldet. Typische Schadenkonstellationen ließen sich deshalb kaum benennen. Der Begriff ist damit in den Bedingungen deutlich präsenter als im tatsächlichen Schadenalltag.
Planschwasser ist nicht automatisch Poolwasser
Ein häufiges Missverständnis betrifft Swimmingpools. Wer annimmt, austretendes Poolwasser sei grundsätzlich als Planschwasser vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, greift nach Einschätzung der InterRisk zu kurz. Der Versicherer weist darauf hin, dass nach seinen Bedingungen Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Schwimmbädern durchaus versichert sein können. Entscheidend sei jedoch immer die konkrete Formulierung der jeweiligen Versicherungsbedingungen. Damit zeigt sich: Nicht jedes Poolwasser ist automatisch Planschwasser.
Der Vertrag entscheidet
Die Antworten von GDV und InterRisk verdeutlichen zugleich einen wichtigen Grundsatz der Sachversicherung. Während die Musterbedingungen des GDV eine Orientierung für den Markt bieten, können einzelne Versicherer abweichende Regelungen treffen. Ob ein konkreter Schaden versichert ist, entscheidet deshalb letztlich nicht der Begriff selbst, sondern der individuelle Versicherungsvertrag. Gerade bei wasserführenden Einrichtungen wie Schwimmbecken oder deren Leitungen lohnt sich deshalb ein genauer Blick in die Police. Dass Versicherungsbedingungen im Detail über den Versicherungsschutz entscheiden, zeigt sich auch bei anderen Naturgefahren. experten.de hat sich zuletzt mit den Folgen von Niedrigwasser und den daraus entstehenden neuen Versicherungslösungen beschäftigt.
Missverständnisse entstehen an anderer Stelle
Interessanterweise beobachten die Versicherer größere Missverständnisse nicht beim Planschwasser selbst. Nach Angaben des GDV herrscht deutlich häufiger Unsicherheit beim Schutz gegen Naturgefahren. Vielen Immobilieneigentümern sei nach wie vor nicht bewusst, dass Schäden durch Hochwasser oder Starkregen nur über einen zusätzlichen Elementarschadenbaustein abgesichert sind. Aktuell verfügen lediglich 59 Prozent der Hausbesitzer über einen entsprechenden Versicherungsschutz. Auch beim Schutz gegen Hochwasser und Starkregen kommt es regelmäßig zu Missverständnissen. Welche Herausforderungen der Klimawandel für Versicherer mit sich bringt, hat experten.de bereits ausführlich beleuchtet.
Nicht jeder Fachbegriff beschreibt ein häufiges Risiko
Planschwasser zeigt exemplarisch, wie Versicherungsbedingungen funktionieren. Manche Begriffe tauchen seit Jahrzehnten in den Vertragswerken auf, obwohl sie im Schadenalltag kaum eine Rolle spielen. Gerade deshalb lohnt es sich, nicht allein auf einzelne Formulierungen zu schauen. Entscheidend ist immer, wie der eigene Vertrag den Versicherungsschutz definiert. Für Vermittler bleibt deshalb eine der wichtigsten Botschaften unverändert: Versicherungsbedingungen lesen ersetzt viele spätere Missverständnisse.
Planschwasser – kurz erklärt
- Planschwasser entsteht durch das Bewegen von Wasser, etwa beim Baden oder Planschen.
- Nach den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV sind Schäden durch Planschwasser grundsätzlich nicht versichert.
- Ob austretendes Wasser aus einem Swimmingpool versichert ist, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab.
- Entscheidend ist daher immer die individuelle Police – nicht allein der Begriff „Planschwasser“.
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