Der Tätigkeitsbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns zeigt: Während die Gesamtzahl der Anträge deutlich steigt, bleiben zulässige Beschwerden über Vermittler auf niedrigem Niveau. Der BVK wertet das als Beleg für die Qualität der Beratung – doch ein Blick in die Statistik liefert noch mehr Details.
Deutlich mehr Anträge – aber nur 112 zulässige Vermittler-Beschwerden
Die Verbraucherschlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. hat am 30. Januar ihren Tätigkeitsbericht 2025 veröffentlicht. Darin weist die Schlichtungsstelle insgesamt 28.904 eingegangene Anträge auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens aus.
In der Statistik wird zwischen Verfahren gegen Versicherungsunternehmen (VomVO) und Beschwerden im Zusammenhang mit der Vermittlung (VermVO) unterschieden. Für den Vermittlerbereich (VermVO) verzeichnet der Bericht 360 eingegangene Anträge, davon 112 „als zulässig beendet“.
BVK sieht Argument gegen weitere Regulierung
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) greift die Zahl von 112 zulässigen Beschwerden auf und bewertet sie als positives Signal für den Berufsstand. BVK-Präsident Michael H. Heinz erklärt:
„Angesichts der Tatsache, dass Versicherungsvermittler jedes Jahr Millionen von Verträgen abschließen und umfassend beraten, sind 112 Beschwerden verschwindend gering.“
Zugleich verweist der Verband auf die stark gestiegene Gesamtzahl der Beschwerden und leitet daraus eine politische Botschaft ab: „Die niedrige Beschwerdezahl unterstreicht zudem, dass zusätzliche Regulierungen der Versicherungsvermittler nicht erforderlich und überzogen sind“, so Heinz.
Was die Statistik außerdem zeigt
Neben den zulässig beendeten Vermittlerverfahren weist der Bericht für 2025 im VermVO-Bereich auch 183 als unzulässig abgewiesene Vorgänge aus sowie 95 Verfahren, die zum Stichtag 31. Dezember 2025 noch in Bearbeitung waren.
Der Tätigkeitsbericht macht zudem transparent, dass sich die Verfahrensmöglichkeiten im Vermittlerbereich strukturell von denen gegenüber Mitgliedsunternehmen unterscheiden: Während die Schlichtungsstelle gegenüber Vereinsmitgliedern bis zu bestimmten Streitwerten verbindlich entscheiden kann, sind die Kompetenzen gegenüber Vermittlern im Gesetz deutlich enger gefasst.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Versicherung oder Verbrauchertäuschung? BVK mahnt Kaufland-Tochter ab
Beschwerden auf sehr niedrigem Niveau
BVK beklagt „Frontalangriff auf Verbraucherschutz und Berufsstand“
„Unsere Mitglieder sehen den BVK als verlässlichen Partner“
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Vermittlerbarometer: Jetzt mitmachen und Stimme der Branche stärken
Finfluencer als Vertriebskanal: Aufsicht schafft neue Spielregeln
Warum Likes, Shares und Views kein Finanzwissen ersetzen
Beratung verstanden oder nur akzeptiert? Was Versicherungen aus wiederkehrenden Kundenrückmeldungen lernen können
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.








