BGH stärkt Versicherte: Unklare Klauseln in Verkehrsrechtsschutz gelten zu Lasten des Versicherers

Veröffentlichung: 16.10.2025, 17:10 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. IV ZR 86/24) entschieden, dass unklare Vertragsklauseln in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung bei Dieselklagen zulasten des Versicherers gehen. Damit erweitert der IV. Zivilsenat den Deckungsschutz für Versicherte – auch für Fälle, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines noch nicht zugelassenen Ersatzfahrzeugs stehen.

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Unklare Vertragsbedingungen: Auslegung zugunsten des Kunden

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung auch dann Deckungsschutz bieten muss, wenn der Versicherungsfall den Erwerb eines Fahrzeugs betrifft, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht zugelassen war. Der BGH urteilte, dass die in den Bedingungen der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung verwendeten Klauseln (§ 21 Abs. 2 und 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994) mehrdeutig und damit nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Versicherers auszulegen sind.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne den Bedingungen entnehmen, dass der Deckungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs besteht. Damit ist die Auslegung des Versicherers, die den Schutz auf bereits zugelassene Fahrzeuge beschränkte, unzulässig.

Hintergrund: Dieselklage und verweigerte Deckungszusage

Die Klägerin hatte 2017 einen Gebrauchtwagen mit Dieselmotor erworben, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Thermofenster“) ausgestattet war. Sie wollte die Herstellerin auf Schadensersatz verklagen und beantragte dafür eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung. Der Versicherer lehnte ab – mit der Begründung, der Fall sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst und habe ohnehin keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht Itzehoe gab der Klägerin zunächst recht, das Oberlandesgericht Schleswig wies die Klage später ab. Nun hob der BGH dieses Urteil auf und verwies den Fall an die Vorinstanz zurück.

BGH: Deckungsschutz auch bei Erwerbsvorgängen möglich

Laut BGH kann ein Versicherungsnehmer den Regelungen der §§ 21 und 23 VRB 1994 durchaus entnehmen, dass der Versicherungsschutz Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit dem Fahrzeugerwerb umfasst – insbesondere, wenn das neue Fahrzeug in die Gruppe eines bereits versicherten Fahrzeugs fällt.

„Der Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen annehmen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb stehen“, so der IV. Zivilsenat in seiner Begründung.
Damit greife der Rechtsschutz auch bei Dieselklagen, wenn das Fahrzeug als Ersatzfahrzeug eines bereits versicherten Typs angeschafft wurde.

Signalwirkung für künftige Verfahren

Mit dem Urteil stärkt der BGH die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die bei unklaren Versicherungsbedingungen Ansprüche geltend machen. Versicherer müssen künftig damit rechnen, dass mehrdeutige Klauseln in ihren Rechtsschutzbedingungen zugunsten der Versicherten ausgelegt werden – insbesondere, wenn diese den Wortlaut anders verstehen können.
Zudem betonte der BGH, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hinreichende Erfolgsaussichten haben könne und daher der Ausschluss nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 nicht greift.

Prüfpflicht des Versicherers: Keine pauschale Ablehnung wegen angeblicher Aussichtslosigkeit

Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Prüfkompetenz des Versicherers. Nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 darf ein Rechtsschutzversicherer den Deckungsschutz verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der BGH stellte jedoch klar, dass dies im vorliegenden Fall nicht zutraf.

Die Klägerin hatte mit ihrer Dieselklage – gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EU-Vorgaben zur Abgasreinigung – eine plausible Anspruchsgrundlage. Deshalb durfte der Versicherer den Rechtsschutz nicht pauschal verweigern. Der Ausschluss nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 greife nur bei eindeutig unbegründeten oder mutwilligen Verfahren.

Damit macht der BGH deutlich, dass Versicherer bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zur Zurückhaltung verpflichtet sind: Solange juristische Argumente nachvollziehbar sind, besteht auch Anspruch auf Deckung.

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