Der Bundesgerichtshof korrigiert das Vertragsverständnis fondsgebundener Riester-Renten
Der Bundesgerichtshof hat eine zentrale Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fondsgebundener Riester-Renten für unzulässig erklärt. Im konkreten Fall betroffen ist die Allianz Lebensversicherung – doch das Urteil hat strukturelle Bedeutung für die gesamte Branche.
Im Dezember 2025 entschied der IV. Zivilsenat des BGH (Az. IV ZR 34/25), dass die Allianz in ihren Verträgen ein einseitiges Recht zur Absenkung des Rentenfaktors vorgesehen hatte – ohne vertragliche Verpflichtung zur Wiederanhebung bei verbesserten Bedingungen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen geklagt – und setzte sich nun endgültig durch.
Ausgangslage: Anpassung bei sinkenden Kapitalerträgen
In den fondsgebundenen Riester-Renten der Allianz aus den Jahren 2006 und 2007 wurde ein Rentenfaktor vereinbart, der die monatliche Rente pro 10.000 Euro Vertragswert festlegte. Grundlage für dessen Berechnung waren ein vom Versicherer festgelegter Rechnungszins und eine angenommene Lebenserwartung. Die in Streit stehende Klausel erlaubte eine Herabsetzung dieses Faktors, wenn sich die Lebenserwartung deutlich erhöhte oder die Kapitalerträge dauerhaft zurückgingen – und damit die ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen nicht mehr ausreichten, um die Rentenzahlungen dauerhaft zu sichern.
Diese Klausel nutzte die Allianz in der Folge, um den Rentenfaktor mehrfach abzusenken. Eine Pflicht zur Wiederheraufsetzung im Fall verbesserter Verhältnisse war vertraglich nicht vorgesehen.
Begründung: Unangemessene Benachteiligung durch Einseitigkeit
Der Bundesgerichtshof hält diese Regelung für unwirksam. Die Klausel gewährt dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Änderung der versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Eine solche einseitige Anpassungsbefugnis ist nur zulässig, wenn sie dem Vertragspartner – hier: dem Versicherungsnehmer – zumutbar ist. Das ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.
Entscheidend sei, dass das Anpassungsrecht ausschließlich zugunsten des Versicherers ausgestaltet sei. Eine Herabsetzung ist zulässig, eine Wiederanhebung nicht vorgesehen. Diese strukturelle Asymmetrie benachteiligt die Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Symmetriegebot: Maßstab für vertragliche Leistungskorrekturen
Das Gericht verweist ausdrücklich auf das sogenannte Symmetriegebot. Wenn ein Versicherer berechtigt ist, bei verschlechterten Bedingungen die vertraglich zugesagte Leistung zu reduzieren, muss er im Gegenzug verpflichtet sein, bei verbesserten Bedingungen diese Reduktion rückgängig zu machen. Nur so sei eine faire und ausgewogene Vertragslage gewährleistet. Andernfalls werde das wirtschaftliche Risiko allein dem Versicherungsnehmer aufgebürdet.
Das Fehlen einer Wiederheraufsetzungsverpflichtung sei deshalb nicht durch das berechtigte Interesse des Versicherers an wirtschaftlicher Stabilität gedeckt.
Keine Rechtfertigung durch § 163 VVG
Auch § 163 VVG, der Leistungs- und Prämienänderungen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ändere an dieser Bewertung nichts. Diese Vorschrift sei nicht auf die Inhaltskontrolle formularmäßiger Klauseln übertragbar. Sie enthalte keine Regelung, die einseitige Anpassungsrechte ohne Ausgleichspflichten rechtfertigen könnte.
Das Gericht betont: § 163 VVG setzt ein gesetzlich geregeltes Verfahren voraus – unter anderem die Kontrolle durch einen unabhängigen Treuhänder. Eine formularmäßige Klausel, wie sie hier zur Diskussion stand, könne damit nicht legitimiert werden.
Überschüsse und Zuzahlungen als unzureichender Ausgleich
Auch mögliche Überschussbeteiligungen oder zusätzliche Zuzahlungen, auf die der Versicherer verweist, reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die strukturelle Einseitigkeit auszugleichen. Die Beteiligung an Überschüssen hängt von unternehmensinternen Faktoren ab und ist nicht garantiert. Ebenso sind freiwillige Zuzahlungen begrenzt und unterliegen steuerlichen Rahmenbedingungen.
Zudem könne auch die in der Vergangenheit geübte Praxis, den Rentenfaktor bei verbesserter Lage freiwillig anzuheben, die Unwirksamkeit der Klausel nicht heilen. Eine bloße Zusicherung ohne vertragliche Verpflichtung sei rechtlich unbeachtlich.
Folge: Künftiges Verbot, vergangene Praxis unter Vorbehalt
Der BGH bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart im Wesentlichen und untersagt der Allianz, sich gegenüber Verbrauchern weiterhin auf die beanstandete Klausel oder eine inhaltsgleiche Regelung zu berufen. Allerdings beschränkt der BGH das Verbot auf das konkrete Verhalten – die Verwendung vergleichbarer Klauseln in anderen Zusammenhängen bleibt rechtlich möglich, sofern sie nicht erneut einseitig ausgestaltet sind.
Unklar bleibt, wie mit bereits vorgenommenen Herabsetzungen umzugehen ist. Das Urteil betrifft die Klausel, nicht automatisch ihre Anwendung in der Vergangenheit. Gleichwohl dürfte die Entscheidung Auswirkungen auf laufende Verträge haben – nicht nur bei der Allianz, sondern bei allen Anbietern, die ähnliche Regelungen verwenden.
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