Norman Wirth: BaFin geht zu weit

Das Kammergericht Berlin entschied mit dem rechtskräftigen Urteil vom 25.09.2018 - Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18), dass Bitcoins nicht als Finanzinstrument oder Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), anzusehen sind. Mit dieser Entscheidung wird der Finanzaufsicht BaFin generell die Zuständigkeit über Krypto-Assets abgesprochen.

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Die BaFin war der Ansicht, dass es sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung handeln würdet, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen ist. Dies kann auch im Merkblatt der BaFin „Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 KWG Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten “ vom 20. Dezember 2011 in der Fassung vom 19. Juli 2013 unter 2.b)hh) nachgelesen werden.

Doch dieser Interpretation widerspricht das Gericht. Mit ihrer Behauptung in dem Merkblatt „überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“. Der Handel mit Bitcoins unterfalle im konkreten Fall des Handels über eine Handelsplattform nicht der Erlaubnispflicht des § 32 KWG und ist daher auch nicht nach § 54 KWG strafbar.

Die Aussagen des Gerichts in dem Urteil insbesondere in Richtung der BaFin sind drastisch:

Der BaFin wird in dem Urteil bescheinigt, dass es „nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.“

Wohlgemerkt „insbesondere“. Auch auf anderen Gebieten ist es insofern nicht Aufgabe der BaFin, sondern des Gesetzgebers, rechtsgestaltend zu agieren. Das Gericht weist ausdrücklich auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften sehr genau selbst fassen muss.

Rechtsanwalt Norman Wirth dazu:

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„Selbstverständlich ist eine allgemeine Missstandsaufsicht und Anordnungskompetenz von Verwaltungsakten im Aufgabenbereich der BaFin. Das kann jedoch nicht so weit gehen, dass sich die BaFin Gesetzgebungskompetenzen anmaßt. Eine klare Ansage des Kammergerichts. Es wäre wünschenswert, wenn sich die Verantwortlichen bei der BaFin diese Aussagen auch z.B. bei ihrem extensiven Verständnis der Zuständigkeit für einen allgemeinen Provisionsdeckel im Versicherungsbereich zu Herzen nehmen. Schließlich geht es auch dort um einen sehr massiven Eingriff in ein Grundrecht.“

Bilder: (1) © rcfotostock / fotolia.com  (2) © Wirth-Rechtsanwälte

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