Das Kammergericht Berlin zeigt der BaFin in Verbindung mit dem aktuellen Urteil zum Bitcoin Handel deutlich die Grenzen auf. Es kann nicht die Aufgabe einer Bundesbehörde sein, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen. Dies kann somit auch auf andere Bereiche übertragen werden.
Das Gericht wies ausdrücklich auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze hin. Der Gesetzgeber trifft im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst und verfasst entsprechend auch die Rechtsvorschriften selbst (siehe Beitrag von Norman Wirth: BaFin geht zu weit vom 22. Oktober 2018 zum rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25.09.2018 - Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18)).
AfW-Vorstand und Rechtsanwalt Norman Wirth äußert sich nochmals zur Thematik:
„Eine Wertung zu der Bitcoin Problematik sei hier dahingestellt. Aus unserer Sicht sind die Feststellungen des Gerichts in dem Urteil in Bezug auf die BaFin viel entscheidender.“
Die Ausführungen des Gerichts können auf die derzeitige Debatte über eine staatliche Begrenzung der Vergütungshöhe in der Versicherungsvermittlung – auch Provisionsdeckel genannt – übertragen werden. Die BaFin hatte dazu verlauten lassen, aus den ihr übertragenen Aufgaben heraus die Pflicht zu sehen, eine Begrenzung, eventuell etwas flexibel, einführen zu müssen. Auch wenn die derzeitige Diskussion sich mehr zu einem Gesetzgebungsverfahren zu diesem Thema verlagert hat, fehlt die klare Aussage der BaFin, diese Pläne ad acta gelegt zu haben.
Wirth: „Eingriffe in geschützte Grundrechte sind – wenn überhaupt – Sache des Gesetzgebers und nicht einer ausführenden Behörde. Das nennt man Gewaltenteilung. Gut, dass die dritte Gewalt – unsere Rechtsprechung – hier auch mitreden kann und Schranken aufweist, wie gerade mit dem aktuellen Urteil. Kompetenzdeckel statt Provisionsdeckel. Hoffen wir, dass bei diesem Thema nicht auch die Gerichte dafür gefragt sind, Selbstverständlichkeiten klarzustellen.“
https://www.experten.de/2018/10/22/norman-wirth-bafin-geht-zu-weit/
Bilder: (1) © mantinov / fotolia.com (2) © Bundesverband Finanzdienstleistung AfW
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