Trockenlegung: Zweitmarktgeschäft nur noch mit KWG-Erlaubnis

Veröffentlichung: 09.09.2016, 07:09 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Das Zweitmarktgeschäft mit Vermögensanlagen fällt nicht unter das Kreditwesengesetz und ist somit nicht erlaubnispflichtig. Soweit die Rechtsgrundlage, die das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Urteil vom 25. Februar 2013 (Az. 9 K 3960/12.F) geschaffen hatte. Somit war die Vermittlung und Beratung zu „gebrauchten“ Vermögensanlagen erlaubnisfrei möglich.

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Darauf reagierte nun der Gesetzgeber mit einer weiteren Regulierung. Ab dem 31. Dezember 2016 ist die Beratung zu diesen Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) legte nach und weist den Markt in einer aktuellen Veröffentlichung auf diese „Trockenlegung“ hin.

Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft urteilt

cms.crnja.x Oliver Korn, Rechtsanwalt bei GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft

„Die Gesetzesänderung ist eine weitere klare Verschärfung für Vermittler von Kapitalanlagen. Die Beratung zu und Vermittlung von Vermögensanlagen im Zweitmarktgeschäft war bisher erlaubnisfrei. Dabei wird das Zweitmarktgeschäft nun nicht generell der Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterworfen.

Vielmehr wurde auch noch geregelt, dass Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO solches Zweitmarktgeschäft im Rahmen der Bereichsausnahme gar nicht machen dürfen. Vor dem Hintergrund, dass Finanzanlagenvermittler grundsätzlich Vermögensanlagen beraten und vermitteln dürfen, ist das ein wenig nachvollziehbarer Eingriff des Gesetzgebers.“

Bei dieser Verschärfung allein bleibt es jedoch nicht. Der auf die Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierte Anwalt erläutert:

„Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch noch im Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz festgelegt, dass es keine Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften gibt. Vermittler und Zweitmarktplattformen, die in diesem Segment tätig sind, können daher ohne Erlaubnis nach § 32 KWG ihr Geschäft einstellen. Das Fehlen von Übergangsvorschriften ist für betroffene Vermittler und Zweitmarktplattformen auch unter einem anderen Gesichtspunkt ärgerlich. Das Gesetz wurde erst am 1. Juli 2016 veröffentlicht.

Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Betroffenen in den wenigen verbleibenden Monaten bis Jahresende die Erteilung einer entsprechenden KWG-Erlaubnis erreichen können, selbst wenn diese eine solche beantragen wollen. Vermittler sollten daher unter Inanspruchnahme spezialisierter Rechtsberater zügig prüfen lassen, ob ihr Geschäftsmodell betroffen ist und welche Handlungsmöglichkeiten ihnen noch offen stehen.“

Bild: (1) © _Marion / pixabay.com (2) © GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft

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